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Mietminderung kann zum Bumerang werden: Wann Mieter kürzen dürfen – und wann sogar die Kündigung droht

ThorstenF (CC0), Pixabay

Nicht jeder Ärger in der Wohnung ist ein Mietmangel

Grundsätzlich kommt eine Mietminderung in Betracht, wenn die Gebrauchstauglichkeit der Wohnung durch einen Mangel mehr als nur unerheblich beeinträchtigt wird. Typische Beispiele sind erheblicher Schimmelbefall, der Ausfall der Heizung, fehlendes Warmwasser, Wasserschäden oder erhebliche Lärm- und Geruchsbelästigungen.

Entscheidend ist allerdings immer der konkrete Einzelfall. Nicht jede Unannehmlichkeit berechtigt automatisch dazu, weniger Miete zu zahlen. Eine lediglich unerhebliche Beeinträchtigung bleibt grundsätzlich außer Betracht.

Vermieter muss der Mietminderung nicht zustimmen

Ein häufiges Missverständnis besteht darin, dass der Vermieter eine Mietminderung zunächst genehmigen müsse.

Sind die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, tritt die Mietminderung grundsätzlich kraft Gesetzes ein. Bei einer eingeschränkten Gebrauchstauglichkeit ist eine entsprechend herabgesetzte Miete geschuldet. Ist die Wohnung überhaupt nicht nutzbar, kann die rechtliche Bewertung noch weiter gehen.

Das bedeutet allerdings nicht, dass Mieter die Höhe der Kürzung frei bestimmen können.

Mangel unverzüglich melden

Wer einen Mangel entdeckt, sollte den Vermieter möglichst schnell darüber informieren. Nach § 536c BGB muss ein während des Mietverhältnisses auftretender Mangel grundsätzlich unverzüglich angezeigt werden.

Unterbleibt die notwendige Anzeige und konnte der Vermieter deshalb keine Abhilfe schaffen, können Minderungsrechte verloren gehen.

Deshalb sollten Mieter nicht erst mehrere Wochen abwarten und anschließend versuchen, rückwirkend einen erheblichen Teil der Miete einzubehalten.

Beweise sichern: Fotos allein reichen nicht immer

Besonders wichtig ist eine möglichst genaue Dokumentation. Festgehalten werden sollte, welcher Mangel besteht, wann er erstmals aufgetreten ist, wie lange die Beeinträchtigung anhält und welche Auswirkungen sie auf die Nutzung der Wohnung hat.

Je nach Problem können Fotos, Videos, Zeugen sowie Temperatur- oder Feuchtigkeitsmessungen hilfreich sein.

Bei wiederkehrendem Lärm kann beispielsweise ein detailliertes Protokoll sinnvoll sein. Bei einer ausgefallenen oder zu schwachen Heizung können regelmäßig dokumentierte Raumtemperaturen wichtige Hinweise liefern.

Wie viel Mietminderung ist erlaubt?

Hier beginnt das eigentliche Risiko.

Eine allgemeingültige Minderungsquote gibt es nicht. Die angemessene Höhe richtet sich unter anderem nach Art und Schwere des Mangels, den betroffenen Räumen, der Dauer und Intensität der Beeinträchtigung sowie deren konkreten Auswirkungen auf die Nutzung der Wohnung.

Auch die Jahreszeit kann eine Rolle spielen. Eine ausgefallene Heizung während einer winterlichen Kälteperiode ist anders zu beurteilen als ein vergleichbarer Ausfall im Hochsommer.

Vorsicht bei Mietminderungstabellen im Internet

Im Internet finden sich zahlreiche Tabellen mit vermeintlich eindeutigen Prozentangaben für Schimmel, Lärm, Heizungsausfall und andere Probleme.

Solche Angaben können zwar eine erste Orientierung geben. Sie sollten aber nicht einfach auf den eigenen Fall übertragen werden. Eine Minderungsquote aus einer Gerichtsentscheidung beruht auf den konkreten Umständen des damaligen Verfahrens.

Ein vermeintlich vergleichbarer Fall kann deshalb rechtlich zu einem ganz anderen Ergebnis führen.

Mietminderung grundsätzlich von der Bruttomiete

Auch bei der Berechnung gibt es einen wichtigen Punkt: Bemessungsgrundlage ist grundsätzlich die Bruttomiete einschließlich einer Betriebskostenpauschale beziehungsweise Betriebskostenvorauszahlung.

Der Bundesgerichtshof hat dies bereits mit Urteil vom 20. Juli 2005 – VIII ZR 347/04 – klargestellt.

Die verbreitete Annahme, dass eine Mietminderung grundsätzlich nur von der Nettokaltmiete berechnet werde, ist daher nicht richtig.

Die größte Gefahr: Aus der Mietminderung werden Mietschulden

Besonders problematisch wird es, wenn Mieter die Beeinträchtigung überschätzen.

Wer beispielsweise 30 Prozent der Miete einbehält, obwohl tatsächlich nur eine deutlich niedrigere Minderung gerechtfertigt wäre, kann mit der Differenz in Zahlungsrückstand geraten.

Erreicht der Rückstand die gesetzlichen Voraussetzungen, kann grundsätzlich sogar eine Kündigung wegen Zahlungsverzugs in Betracht kommen.

Damit kann sich eine ursprünglich berechtigte Beschwerde über einen Wohnungsmangel zu einem ernsthaften Problem für den Mieter entwickeln.

So sollten Mieter vorgehen

Wer einen erheblichen Wohnungsmangel feststellt, sollte deshalb systematisch handeln: den Mangel detailliert dokumentieren, den Vermieter unverzüglich und nachweisbar informieren und Beweise wie Fotos, Videos, Messwerte oder Zeugenaussagen sichern.

Vor einer größeren Mietkürzung sollte außerdem sorgfältig geprüft werden, ob tatsächlich ein rechtlich relevanter Mangel besteht und welche Minderungsquote angesichts der konkreten Beeinträchtigung vertretbar ist.

Fazit: Mietminderung ist kein pauschaler Rabatt

Eine erhebliche Beeinträchtigung der Wohnung kann eine Mietminderung rechtfertigen. Das bedeutet aber nicht, dass Mieter nach eigenem Ermessen einen bestimmten Prozentsatz von ihrer Monatsmiete abziehen sollten.

Entscheidend sind Art, Dauer und Intensität des Mangels sowie dessen tatsächliche Auswirkungen auf die Wohnnutzung.

Wer einen Mangel unverzüglich meldet, die Beeinträchtigungen sorgfältig dokumentiert und die Höhe einer möglichen Kürzung nicht vorschnell festlegt, reduziert das Risiko eines späteren Streits erheblich. Denn die gefährlichste Mietminderung ist nicht unbedingt diejenige, die völlig unberechtigt ist – sondern diejenige, die grundsätzlich berechtigt, aber deutlich zu hoch angesetzt wurde.

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