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Klagen gegen Hauptversammlungsbeschluss der AGROB Immobilien AG – was bedeutet das für Aktionäre?

WOKANDAPIX (CC0), Pixabay

Interviewer: Herr Rechtsanwalt Blazek, zunächst ganz grundsätzlich: Was ist bei der AGROB Immobilien AG passiert?

Rechtsanwalt Blazek: Aktionäre greifen einen Beschluss der Hauptversammlung vom 12. Juni 2026 gerichtlich an. Wichtig ist zunächst: Das bedeutet noch nicht, dass das Gericht festgestellt hätte, dass der Beschluss rechtswidrig oder nichtig ist. Zunächst haben Aktionäre von den ihnen nach dem Aktiengesetz zur Verfügung stehenden Rechtsschutzmöglichkeiten Gebrauch gemacht.

Gegenstand ist ein Beschluss, der unter anderem eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln und anschließend eine Neueinteilung des Grundkapitals vorsieht. Vereinfacht gesprochen geht es damit um die gesellschaftsrechtliche Grundlage für einen Aktiensplit.

Interviewer: Was ist eigentlich eine Anfechtungsklage?

Rechtsanwalt Blazek: Mit einer Anfechtungsklage kann ein Hauptversammlungsbeschluss gerichtlich überprüft werden. § 246 Aktiengesetz sieht dafür grundsätzlich eine Klagefrist von einem Monat nach der Beschlussfassung vor. Die Klage richtet sich gegen die Gesellschaft und wird bei dem zuständigen Landgericht geführt.

Der Kläger muss letztlich einen relevanten Mangel des Beschlusses geltend machen. Ob ein solcher Mangel tatsächlich besteht und welche rechtlichen Konsequenzen daraus folgen, entscheidet das Gericht. Allein die Erhebung einer Anfechtungsklage sagt deshalb noch nichts über deren Erfolgsaussichten aus.

Interviewer: Und worin unterscheidet sich davon die Nichtigkeitsklage?

Rechtsanwalt Blazek: Bei der Nichtigkeitsklage geht es um die Feststellung, dass ein Hauptversammlungsbeschluss nichtig ist. § 249 AktG regelt dieses Verfahren und verweist dabei auf verschiedene Vorschriften, die auch für Anfechtungsverfahren gelten. Nichtigkeits- und Anfechtungsverfahren können zudem miteinander verbunden werden.

Für Außenstehende ist deshalb wichtig, die Begriffe nicht gleichzusetzen. „Angefochten“ bedeutet nicht automatisch „unwirksam“, und die Erhebung einer Nichtigkeitsklage bedeutet ebenfalls noch nicht, dass die Nichtigkeit bereits festgestellt wurde.

Interviewer: Müssen Aktionäre jetzt um ihre Aktien fürchten?

Rechtsanwalt Blazek: Aus der Bekanntmachung allein lässt sich dafür kein Anlass ableiten. Die Klagen betreffen einen konkreten Hauptversammlungsbeschluss. Aktionäre verlieren aufgrund eines solchen Rechtsstreits nicht einfach ihre Beteiligung.

Relevant ist vielmehr die Frage, ob und in welcher Form der beschlossene Aktiensplit beziehungsweise die damit verbundenen gesellschaftsrechtlichen Maßnahmen umgesetzt werden können und welchen Ausgang das Verfahren nimmt.

Interviewer: Bedeutet ein Aktiensplit, dass Aktionäre Geld verlieren?

Rechtsanwalt Blazek: Ein klassischer Aktiensplit führt für sich genommen grundsätzlich nicht dazu, dass sich der wirtschaftliche Gesamtwert einer Beteiligung automatisch verändert. Vereinfacht gesagt wird die Beteiligung rechnerisch auf eine andere Zahl von Aktien verteilt.

Entscheidend ist hier aber, dass der zugrunde liegende Hauptversammlungsbeschluss angegriffen worden ist. Deshalb sollte man zunächst sauber zwischen der wirtschaftlichen Frage eines Aktiensplits und dem jetzt entstandenen gesellschaftsrechtlichen Streit unterscheiden.

Interviewer: Können die Klagen die Umsetzung des Beschlusses verzögern?

Rechtsanwalt Blazek: Das kann bei aktienrechtlichen Beschlussmängelverfahren ein wesentlicher praktischer Punkt sein. Solche Verfahren können Auswirkungen auf registerrechtliche Vorgänge haben. Das Aktiengesetz sieht allerdings für bestimmte Beschlüsse auch ein sogenanntes Freigabeverfahren nach § 246a AktG vor. Ob und in welchem Umfang das im konkreten AGROB-Verfahren relevant wird, lässt sich aus der vorliegenden Bekanntmachung allein nicht ableiten. Die Rechtsprechung beschreibt die mögliche faktische Registersperre und das Freigabeverfahren als Instrument zu deren Überwindung.

Interviewer: Was sollten Aktionäre jetzt konkret tun?

Rechtsanwalt Blazek: Vor allem sollten sie nicht vorschnell reagieren. Die Veröffentlichung bedeutet zunächst, dass ein Rechtsstreit über einen Hauptversammlungsbeschluss besteht. Interessant werden jetzt die konkreten Klagegründe, die Reaktion der Gesellschaft und später natürlich die gerichtlichen Entscheidungen.

Wer selbst Aktionär ist und prüfen möchte, ob daraus individuelle Rechte oder Handlungsoptionen entstehen, sollte seine konkrete Situation betrachten lassen. Das gilt insbesondere dann, wenn größere Beteiligungen gehalten werden oder eigene rechtliche Schritte erwogen werden.

Interviewer: Die Gesellschaft musste die Klagen öffentlich bekannt machen. Ist schon diese Veröffentlichung ein Warnsignal?

Rechtsanwalt Blazek: Nein. Gerade das sollte man nicht falsch interpretieren. § 246 Absatz 4 AktG verpflichtet den Vorstand grundsätzlich dazu, die Erhebung einer Anfechtungsklage unverzüglich in den Gesellschaftsblättern bekannt zu machen. Für die Nichtigkeitsklage verweist § 249 AktG unter anderem auf diese Regelung. Die Veröffentlichung ist damit Teil der gesetzlich vorgesehenen Transparenz.

Man darf also nicht aus der Tatsache der Bekanntmachung schließen, dass bereits ein schwerwiegender Rechtsverstoß festgestellt worden wäre.

Interviewer: Wie würden Sie die Situation für Anleger zusammenfassen?

Rechtsanwalt Blazek: Man sollte die Entwicklung ernst nehmen, aber nicht dramatisieren. Es gibt einen gesellschaftsrechtlichen Streit über einen konkreten Hauptversammlungsbeschluss. Das Gericht muss nun klären, ob die geltend gemachten Einwände durchgreifen.

Für Anleger sind deshalb drei Punkte entscheidend: Wie werden die Klagen begründet? Wie reagiert AGROB? Und wie entscheidet das Landgericht München I? Erst daraus lässt sich die tatsächliche Tragweite des Verfahrens belastbarer beurteilen.

Die AGROB Immobilien AG weist auf ihrer Investor-Relations-Seite die Hauptversammlung vom 12. Juni 2026 und deren Abstimmungsergebnisse aus. Nach aktuellen Unternehmensangaben hält die RFR InvestCo 1 GmbH 94,25 Prozent der Stammaktien und 73,98 Prozent der Vorzugsaktien; der verbleibende Anteil befindet sich im Streubesitz.

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