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Staatsanwaltschaft Dortmund

qimono / Pixabay

Staatsanwaltschaft Dortmund

Mitteilung an Verletzte gem. § 459 i Abs. 1 StPO

124 Js 555/​22

Die Staatsanwaltschaft Dortmund führt unter dem Aktenzeichen – 124 Js 555/​22 – ein Strafvollstreckungsverfahren gegen Pierre Daniel Debus, der durch Urteil des Amtsgerichts Dortmund (766 Ls 29/​23) vom 08.09.2023 wegen Computerbetruges, Urkundenfälschung und Diebstahls verurteilt wurde. Nach den vom Gericht getroffenen Feststellungen ist den Geschädigten aus den von dem Verurteilten begangenen Straftaten ein Anspruch auf Wertersatz dessen entstanden, was der Verurteilte zu Unrecht erlangt hat.
Um dem Verurteilten das aus den Straftaten zu Unrecht Erlangte wieder zu entziehen, hat das Gericht die Einziehung des Wertes des Erlangten in Höhe von 15.000,00 € angeordnet. Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Vermögenswerte konnten im Ermittlungsverfahren nicht gesichert werden.

Da eine Vielzahl von Geschädigten vorhanden ist, erfolgt die Belehrung gem. § 459k StPO öffentlich über den Bundesanzeiger.

Diese Mitteilung erfolgt, um die Möglichkeit zu eröffnen, Rechte auf Entschädigung geltend machen zu können.

Hierzu müssen die Ansprüche binnen sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Dortmund zu dem o. g. Aktenzeichen angemeldet werden. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos möglich (§ 459 k Abs. 1 StPO).

Werden die Ansprüche binnen der genannten Frist nicht geltend gemacht, bleibt der Staat Eigentümer des Verwertungserlöses und des Wertersatzbetrags.

Auch nach Ablauf der Frist besteht die Möglichkeit, dass die Geschädigten oder ein Rechtsnachfolger eine Entschädigung erhalten. Allerdings muss dann innerhalb einer Frist von 2 Jahren ein vollstreckbarer Titel vorgelegt werden, aus dem sich der Entschädigungsanspruch ergibt (§ 459 k Abs. 5 StPO).

Eine Erlösauszahlung durch die Staatsanwaltschaft kann frühestens in 6 Monaten und nur dann erfolgen, wenn alle Verletzten vollständig entschädigt werden können. Andernfalls müssen die Geschädigten ihre Ansprüche erneut in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Einziehungsbetroffenen anmelden. Hierüber werden die Geschädigten gegebenenfalls nochmals von einem Insolvenzverwalter aufgefordert.

Da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist, ist von Sachstandsanfragen abzusehen.

Der Staatsanwaltschaft ist nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Deshalb sollte von telefonischen Rückfragen abgesehen und ggf. anwaltliche Beratung in Anspruch genommen werden.

 

Dortmund, 19.02.2025

 

Borowski
Rechtspflegerin

 

 

Hinweis:

Diese Veröffentlichung ist eine Übernahme aus dem Bundesanzeiger. Sobald wir Kenntnis davon erhalten, dass dieser Eintrag gelöscht wurde, löschen wir diesen Eintrag natürlich auch inklusive Google-Cache-Antragslöschung. Wir verweisen auch auf unser Impressum.

 

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