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Vorläufige Insolvenzverwaltung für Danz GmbH angeordnet (Az.: 70b IN 23/24)

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Am 07. Oktober 2024 hat das Amtsgericht Köln im Verfahren 70b IN 23/24 die vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen der Danz GmbH angeordnet. Das Unternehmen, das eine Textilreinigung und einen Abhol- und Auslieferungsservice für Wäsche anbietet, hat seinen Sitz in der Heidestraße 229, 51147 Köln, und wird durch den Geschäftsführer Daniel Danz vertreten. Die Anordnung erfolgte, um die Vermögenswerte der Danz GmbH im Rahmen des Insolvenzverfahrens zu sichern und zu überwachen.

Details der Anordnung

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Michael Wilbert bestellt, dessen Kanzlei sich am Kennedyplatz 2, 50679 Köln befindet. Ab sofort dürfen Vermögensverfügungen der Danz GmbH nur noch mit Zustimmung des Insolvenzverwalters getätigt werden. Diese Maßnahme soll verhindern, dass finanzielle Mittel unkontrolliert abfließen und die Insolvenzmasse gefährdet wird.

Rechtsanwalt Wilbert ist dazu ermächtigt, Bankguthaben und Forderungen der Gesellschaft einzuziehen und eingehende Gelder zu verwalten. Drittschuldnern der Danz GmbH – also Schuldnern, die dem Unternehmen Gelder schulden – ist es untersagt, Zahlungen direkt an das Unternehmen zu leisten. Stattdessen sind sie angewiesen, künftige Zahlungen ausschließlich an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu richten, um eine geordnete Abwicklung zu gewährleisten.

Ausblick und nächste Schritte

Mit der Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung steht die Danz GmbH unter gerichtlicher Aufsicht. Der Insolvenzverwalter wird die finanzielle Lage des Unternehmens prüfen und Maßnahmen ergreifen, um die Interessen der Gläubiger zu schützen. In den kommenden Wochen wird sich entscheiden, ob das Unternehmen weitergeführt oder liquidiert wird. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Köln eingesehen werden, um Gläubiger und Geschäftspartner über den Verlauf des Verfahrens zu informieren.

Amtsgericht Köln – Insolvenzgericht, 07. Oktober 2024 (Az.: 70b IN 23/24)

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