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BaFin greift bei Citibank N.A., Filiale Frankfurt am Main, durch: Verbesserungen der Geschäftsorganisation angeordnet

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Clker-Free-Vector-Images (CC0), Pixabay

Die deutsche Finanzaufsicht BaFin hat der Citibank N.A., Filiale Frankfurt am Main, strenge Auflagen zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation auferlegt. Diese Maßnahme folgt auf eine Sonderprüfung, die erhebliche Mängel in der Bankorganisation der Drittstaatenzweigstelle aufdeckte. Insbesondere wurden Defizite im Informationsrisikomanagement und im Internen Kontrollsystem festgestellt. Auch die schriftlich fixierte Ordnung des Instituts zeigte Lücken auf, da wichtige Regeln für lokale regulatorische Anforderungen nicht angemessen adaptiert wurden.

Aufgrund dieser festgestellten Schwachstellen hat die BaFin die Citibank N.A. angewiesen, unverzüglich Maßnahmen zur Mängelbeseitigung einzuleiten und sicherzustellen, dass ihre Geschäftsorganisation den hohen Anforderungen des deutschen Kreditwesengesetzes (KWG) entspricht. Die Bank ist nun verpflichtet, regelmäßig über die Fortschritte bei der Beseitigung der Mängel an die BaFin und die Deutsche Bundesbank zu berichten.

Die Maßnahmen der BaFin sind bestandskräftig und zielen darauf ab, dass die Citibank N.A., Filiale Frankfurt am Main, ihre betriebswirtschaftliche Stabilität und regulatorische Konformität sicherstellt. Dies umfasst auch die Erfüllung der Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk) und die Einhaltung der „Bankaufsichtlichen Anforderungen an die IT“ (BAIT), wie von der BaFin vorgegeben.

Sollte ein Kreditinstitut wie die Citibank N.A. in seiner Geschäftsorganisation Mängel aufweisen, greift die BaFin gemäß § 25a Absatz 2 Satz 2 KWG ein und ordnet Korrekturmaßnahmen an. Dies geschah auch hier, in Verbindung mit den speziellen Vorgaben für Drittstaatenzweigstellen nach § 53 Absatz 1 KWG. Die Veröffentlichung dieser Maßnahmen erfolgt nach den strengen Vorgaben des § 60b Absatz 1 KWG, um Transparenz und Vertrauen im Finanzsektor zu gewährleisten.

Hier die BaFin-Meldung:
Citibank N.A., Filiale Frankfurt am Main: BaFin ordnet Sicherstellung der ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation an

Die Citibank N.A. in New York, Filiale Frankfurt am Main (Drittstaatenzweigstelle), muss sicherstellen, dass ihre Geschäftsorganisation ordnungsgemäß ist. Das hat die Finanzaufsicht BaFin angeordnet. Eine Sonderprüfung hatte ergeben, dass das Institut die „Bankaufsichtlichen Anforderungen an die IT“ nicht vollumfänglich eingehalten hat.

Mängel wurden vor allem im Informationsrisikomanagement und im Internen Kontrollsystem festgestellt. Die schriftlich fixierte Ordnung des Instituts war zudem teilweise lückenhaft. Es hatte in vielen Fällen keine Regeln für die lokalen regulatorischen Anforderungen adaptiert.

Das Institut muss der BaFin und der Deutschen Bundesbank regelmäßig über Fortschritte bei der Mängelbeseitigung berichten.

Beide Maßnahmen sind bestandskräftig.
Ordnungsgemäße Geschäftsorganisation

Eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation soll gewährleisten, dass Kreditinstitute die gesetzlichen Bestimmungen einhalten und tun, was betriebswirtschaftlich notwendig ist. Wie dies zu geschehen hat, regelt § 25a Absatz 1 Kreditwesengesetz (KWG). Ein wesentlicher Teil der ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation ist ein angemessenes und wirksames Risikomanagement. Dies umfasst auch ein adäquat ausgestattetes und funktionales Informationsrisikomanagement sowie ein Internes Kontrollsystem.

Das heißt unter anderem: Institute müssen bei ihrer technisch-organisatorischen Ausstattung die Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk) erfüllen. Diese Anforderungen hat die BaFin mit ihrem Rundschreiben „Bankaufsichtliche Anforderungen an die IT“ (BAIT) konkretisiert.

Kommt die BaFin zu dem Schluss, dass die Geschäftsorganisation eines Instituts Mängel aufweist, kann sie tätig werden. Grundlage hierfür ist § 25a Absatz 2 Satz 2 KWG. Die BaFin kann zum Beispiel anordnen, dass das betroffene Institut die Mängel beseitigt. Gemäß § 44 Absatz 1 KWG kann Sie auch verlangen, dass das Institut der Finanzaufsicht regelmäßig zum Fortschritt der erforderlichen Mängelbeseitigung berichtet. Beides hat sie im Fall der Citibank N.A., Filiale Frankfurt am Main getan.

Da es sich bei der Citibank N.A., Filiale Frankfurt am Main um eine Drittstaatenzweigstelle handelt, erfolgten beide Maßnahmen in Verbindung § 53 Absatz 1 KWG.

Die Veröffentlichung solcher Maßnahmen der BaFin erfolgt ebenfalls nach festen Regeln, die sich aus § 60b Absatz 1 KWG ergeben.

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