Staatsanwaltschaft Düsseldorf
141 Js 1638/19 V– 11.04.2024
In dem selbstständigen Einziehungsverfahren der Staatsanwaltschaft Düsseldorf
Gegen den ehemals Beschuldigten Dzintars Burkins, geb. am 06.09.1968
Mitteilung an Verletzte gemäß § 459i Abs. 1 StPO
Mit Beschluss vom 27.04.2022 hat das Amtsgericht Düsseldorf – 101 Gs 46/21 – die Einziehung des Wertes von Taterträgen bis zur Höhe von 481.437,04 € angeordnet. Die Entscheidung ist nunmehr rechtskräftig.
Der Verletzte kann gem. §459 k Abs, 1 StPO innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab Erhalt dieses Schreibens den Anspruch auf Auskehrung in einem einfachen und kostenlosen Verfahren gem. §459 k Abs.2 StPO geltend machen, indem er ihn bei der Staatsanwaltschaft lediglich anmeldet. Die Anmeldung ist auch dann erforderlich, wenn der Verletzte bereits eine Mitteilung gem. §111 Abs. 1 StPO erhalten und Ansprüche angemeldet hat.
Nach Ablauf der sechsmonatigen Frist ist die Geltendmachung von Ansprüchen allein nach Vorlage eines vollstreckbaren zivilrechtlichen Vollstreckungstitels, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt, möglich oder wenn der Verletzte die Fristversäumnis gem. §44 und 45 StPO i.V.m. § 459 k Abs.4 StPO hinreichend entschuldigen kann.
Bitte teilen Sie alsbald mit, wenn Sie Ansprüche auf Auskehrung des Verwertungserlöses geltend machen wollen. Sie können jedoch nur Ansprüche geltend machen, soweit diese mit einem aus der Tat erlangten Vorteil korrespondieren. Nicht hierunter fallen daher grundsätzlich bloße Beschädigungen Ihres Eigentums, Schmerzensgeld- oder Zinsansprüche bzw. Kosten der Rechtsverfolgung.
Sofern Ihre zwischenzeitich auf einen Rechtsnachfolger übergegangen sein sollten, gelten die vorbezeichneten Ausführungen für diesen.
Hochachtungsvoll
Rechtspflegerin
Hinweis:
Diese Veröffentlichung ist eine Übernahme aus dem Bundesanzeiger. Sobald wir Kenntnis davon erhalten, dass dieser Eintrag gelöscht wurde, löschen wir diesen Eintrag natürlich auch inklusive Googel-Cache-Antragslöschung. Wir verweisen auch auf unser Impressum.