Bundesausgleichsamt
Bekanntmachung
Vereinbarung
nach § 313 des Lastenausgleichsgesetzes (LAG)
über die Übertragung der Zuständigkeit
für die Durchführung der in § 305 Absatz 1 LAG genannten
Vorschriften auf das Bundesausgleichsamt
Nachstehend wird die zwischen dem Land Schleswig-Holstein und dem Bundesausgleichsamt getroffene Vereinbarung veröffentlicht (Anlage).
Bad Homburg v. d. Höhe, den 12. Dezember 2023
PSF – LA 3412 – 09
Bundesausgleichsamt
Im Auftrag
Hein
Vereinbarung nach § 313 Lastenausgleichsgesetz (LAG)
über die Übertragung der Zuständigkeit für die
Durchführung der in § 305 Absatz 1 LAG genannten Vorschriften
auf das Bundesausgleichsamt
zwischen dem | Land Schleswig-Holstein,
vertreten durch die für die Errichtung der Ausgleichsämter und Landesausgleichsämter nach § 306 LAG zuständige oder bestimmte Stelle, dem Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein |
– Land Schleswig-Holstein – | |
und der | Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch das Bundesausgleichsamt |
– Bundesausgleichsamt – |
Übertragung der Zuständigkeit
Die dem Land Schleswig-Holstein obliegende Zuständigkeit für die Durchführung der in § 305 Absatz 1 LAG genannten Vorschriften geht mit Ablauf des 31. Dezember 2023 auf das Bundesausgleichsamt über.
Erklärung
Das Bundesausgleichsamt übernimmt vom Land Schleswig-Holstein keine noch zu erledigenden Arbeiten. Das Land Schleswig-Holstein erklärt, dass alle im Zuständigkeitsbereich seiner Ausgleichsbehörden liegenden und nach § 305 Absatz 1 LAG durchzuführenden Arbeiten abgeschlossen sind.
Bekanntmachung im Bundesanzeiger
Das Bundesausgleichsamt macht diese Vereinbarung im Bundesanzeiger bekannt.
Kiel, den 20. November 2023 | Bad Homburg, den 6. November 2023 |
Für das Land Schleswig-Holstein, das Finanzministerium: |
Für die Bundesrepublik Deutschland, das Bundesausgleichsamt: |
Im Auftrag Thomas Stöcker Abteilungsleiter |
In Vertretung Henning Bartels Vizepräsident |