Staatsanwaltschaft Leipzig
Strafvollstreckungsverfahren gegen Sylvio Herrmann –
Benachrichtigung gemäß § 459i StPO über
die Rechtskraft der Einziehungsanordnung
703 Js 50045/19
In einem Strafverfahren der Staatsanwaltschaft Leipzig, Az: 703 Js 50045/19, gegen Sylvio Herrmann – geboren am 11.06.1965 – wegen Diebstahls, ist durch Strafbefehl des Amtsgerichts Leipzig vom 25.10.2019 nach den von dem Gericht getroffenen Feststellungen aus der von dem Verurteilten begangenen Tat ein Anspruch auf Wertersatz für die Tatverletzten entstanden.
Die Verurteilte sprach am 03.05.2019 die Geschädigte Ursula Mütze vor dem Geschäft „Textilstübchen Susan Franke“ in der Lindenthaler Straße 42 in 04155 Leipzig an und erschlich sich ihr Vertrauen. In der Folge entwendete er die Geldbörse der Frau.
Die Geschädigte ist inzwischen verstorben.
Um dem Verurteilten das aus der Straftat zu Unrecht Erlangte wieder zu entziehen, hat das Gericht die Einziehung des Wertes des Erlangten in Höhe von insgesamt 750,00 EUR gegen den Verurteilten angeordnet. Bei dem Verurteilten wurden bereits Vermögenswerte gesichert.
Die Rechtsnachfolger der Verletzten können daher binnen einer Frist von sechs Monaten ab Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Leipzig zu dem o.g. Aktenzeichen ihre Ansprüche unter Angabe der konkreten Anspruchshöhe anmelden. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos möglich und kostenfrei (§ 459k Abs. 1 StPO). Auch nach Ablauf der Frist besteht weiterhin die Möglichkeit, eine Entschädigung erhalten. Allerdings muss dann ein vollstreckbarer Titel vorgelegt werden, aus dem sich der Entschädigungsanspruch ergibt (§ 459k Abs. 5 StPO).
Eine Erlösverteilung durch die Staatsanwaltschaft kann frühestens sechs Monate nach Veröffentlichung dieser Mitteilung erfolgen. Werden Ansprüche nicht geltend gemacht, verbleibt der eventuell beigetriebene Wertersatzbetrag im Eigentum des Staates.
Es wird gebeten von Sachstandsanfragen abzusehen, da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist. Der Staatsanwaltschaft ist es zudem nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.
Leipzig, den 18.12.2023
gez. Köhler, Rechtspfleger