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Staatsanwaltschaft Leipzig

qimono (CC0), Pixabay

Staatsanwaltschaft Leipzig

Strafvollstreckungsverfahren gegen Theresa Jänich
Benachrichtigung gemäß § 459i StPO
über die Rechtskraft der Einziehungsanordnung

655 Js 70764/​21

In einem selbständigen Einziehungsverfahren gemäß § 435 StPO der Staatsanwaltschaft Leipzig, Az: 655 Js 70764/​21, gegen Theresa Jänich, geb. am 01.07.1995 ist nach der Antragsschrift vom 01.12.2022 und dem Beschluss des Amtsgerichts Leipzig vom 14.02.2023 nach den von dem Gericht getroffenen Feststellungen aus den von dem/​den unbekannten Täter(n) begangenen Taten ein Anspruch auf Wertersatz für die Tatverletzten entstanden.

Unbekannte Täter nutzten das im Rahmen des vermeintlichen Arbeitsverhältnisses eröffnete Konto Theresa Jänichs bei der N26 Bank GmbH mit der IBAN DE85 1001 1001 2622 8871 11 zur Verschleierung betrügerisch erlangter Gelder, die zunächst auf dem Konto einer weiteren Finanzagentin, Melanie Warnecke, mit der IBAN DE70 1001 1001 2621 4966 92 eingingen. Im Einzelnen handelt es sich um Zahlungen am 16., 17. und 18. September in Höhe von insgesamt 11.400 Euro. Auf dem Konto Theresa Jänich bei der N26 Bank befindet sich bei Kontoschließung ein Guthaben in Höhe von 3.662,70 Euro.

Um d. Einziehungsbetroffenen das aus der Straftat zu Unrecht Erlangte wieder zu entziehen, hat das Gericht die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 5.668.01 EUR angeordnet.

Die jeweils Verletzten können daher binnen einer Frist von sechs Monaten ab Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Leipzig zu dem o. g. Aktenzeichen ihre Ansprüche unter Angabe der konkreten Anspruchshohe anmelden. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos möglich und kostenfrei (§ 459k Abs. 1 StPO). Auch nach Ablauf der Frist besteht weiterhin die Möglichkeit, eine Entschädigung erhalten. Allerdings muss dann ein vollstreckbarer Titel vorgelegt werden, aus dem sich der Entschädigungsanspruch ergibt (§ 459k Abs. 5 StPO).

Eine Erlösverteilung durch die Staatsanwaltschaft kann frühestens sechs Monate nach Veröffentlichung dieser Mitteilung erfolgen. Werden Anspruche nicht geltend gemacht, verbleibt der eventuell beigetriebene Wertersatzbetrag im Eigentum des Staates.

Es wird gebeten, von Sachstandsanfragen abzusehen, da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist.

Der Staatsanwaltschaft ist es zudem nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Ruckfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.

 

Leipzig, den 27.11.2023

 

gez. Koall, Rechtspflegerin

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