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Generalstaatsanwaltschaft Bamberg – Zentralstelle Cybercrime Bayern –

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Generalstaatsanwaltschaft Bamberg
– Zentralstelle Cybercrime Bayern –

Vollstreckungsverfahren gegen Cakmak Selma Sevgi

Benachrichtigung gem. § 459 i StPO über die Rechtskraft
einer Einziehungsentscheidung sowie Informationen
der Opfer dieser Straftaten über deren Rechte

Az: 740 Js 6063/​22

Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen folgende Person rechtskräftig eine Einziehung angeordnet:

verurteilte Person Cakmak Selma Sevgi
Entscheidung Urteil des Landgerichts Bamberg vom 23.01.2023, Az: 35 KLs 740 Js 6063/​22, rechtskräftig seit 31.01.2023
Einziehungsanordnung Einziehung des Wertes von Taterträgen (§ 73 c StGB) in Höhe von 10.880,00 EUR

Nach der genannten Entscheidung könnten Verletzten aus d. der Verurteilung zugrunde liegenden Tat(en) ein Entschädigungsanspruch gegen die Verurteilte zustehen.

Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Verurteilte beging im Zeitraum vom 14.09 2021 bis zum 25.01.2022 in betrügerischer Absicht als Retention Agent für die Trading-Plattform KryptoEUClub reihenweise Betrugstaten zum Nachteil von Anlegern.

Diese Mitteilung erfolgt, um Ihnen die Möglichkeit zu eröffnen, Ihre Rechte auf Entschädigung bei der Generalstaatsanwaltschaft Bamberg geltend machen zu können bzw. um mitzuteilen, ob Sie Ihre Rechte bereits anderweitig durchgesetzt haben/​durchsetzen werden und diesbezüglich ggf. schon Maßnahmen ergriffen wurden.

Zur Geltendmachung bei der Generalstaatsanwaltschaft Bamberg melden Sie Ihre Ansprüche bitte binnen 6 Monaten nach Veröffentlichung unter Angabe des o. g. Aktenzeichens sowie dem Namen der Verurteilten hier an.
Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos und kostenfrei (§ 459k Abs. 1 StPO).

Machen Sie Ihre Ansprüche binnen der genannten Frist nicht geltend, wird der Staat Eigentümer der bei Vollstreckung der Einziehung beigetriebenen Wertersatzbeträge.

Eine Auszahlung durch die Staatsanwaltschaft an Sie kann nur dann erfolgen, wenn alle anderen Anspruchsinhaber ebenfalls vollständig entschädigt werden können. Andernfalls müssten Sie Ihre Ansprüche erneut in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Einziehungsbetroffenen anmelden. Hierüber werden Sie gegebenenfalls nochmals von einem Insolvenzverwalter aufgefordert.

Da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist, werden Sie gebeten, von Sachstandsanfragen abzusehen.

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen und nicht möglich, Auskünfte über etwaige Erfolgsaussichten des Entschädigungsverfahrens zu geben.

Bitte sehen Sie deshalb von Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.

 

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