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Staatsanwaltschaft Ravensburg

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Staatsanwaltschaft Ravensburg

R187 VRs 13 Js 25160/​20
Durch das Amtsgericht Ravensburg ist am 14.07.2022 ein Beschluss ergangen, welcher seit dem 10.08.2022 rechtskräftig ist. Gegen die Fiksu Media Inc. wurde dabei die selbständige Einziehung nach § 76 a Abs. 1 StGB i.V.m. § 435 StPO in Höhe von 12.499,00 € angeordnet.

Dem genannten Beschluss liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Ein Unbekannter, der sich als „Mark Wagner“ ausgab, veranlasste den Geschädigten Hans Gebhardt, damals wohnhaft in 88250 Weingarten, durch Vorspiegelung falscher Renditeversprechen zum Zugriff von drei Überweisungen i.H.v. insgesamt 12.499,00 € vom 05.12.2019 bis 10.12.2019 auf ein Konto bei der Wirecard Bank.

Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses können Sie innerhalb von sechs Monaten bei der Staatsanwaltschaft Ravensburg anmelden, § 459k Abs. 1 StPO.
Hinweis: Die genannte Frist läuft, sobald ab dem Veröffentlichungsdatum ein Monat verstrichen ist.

Sollte sich der Anspruch nicht ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergeben, bedarf es der Zulassung durch das Gericht, § 459k Abs. 2 StPO.

Unabhängig von der Sechsmonatsfrist können Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft anmelden. In diesem Fall müssen Sie allerdings ein Endurteil im Sinne des § 704 ZPO oder einen sonstigen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegen, aus dem sich Ihr Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten ergibt, § 459k Abs. 5 StPO.

Sofern Sie von derjenigen, gegen die sich die Einziehung richtet, befriedigt werden/​worden sind, legen Sie der Staatsanwaltschaft hierüber bitte eine Quittung vor, da die Einziehungsbetroffene in diesem Fall von der Staatsanwaltschaft in dem Umfang einen Ausgleich aus dem Verwertungserlös verlangen kann, in dem dieser an Sie auszukehren gewesen wäre, § 459l Abs. 2 S. 1, 2 StPO.

Abschließend werden Sie darauf hingewiesen, dass Ihr Rechtsnachfolger (bei: Erbschaft, gesetzlichem Forderungsübergang auf den Versicherer, Forderungsabtretung) an Ihre Stelle tritt und dazu berechtigt ist, den Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses an sich zu verlangen.

Der Verletzte möge sich bitte mit der Staatsanwaltschaft Ravensburg, Seestraße 1, 88214 Ravensburg, zum Aktenzeichen R187 VRs 13 Js 25160/​20 schriftlich in Verbindung setzen.

 

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