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Dritte Patentportfolio Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG – Beschluss des LG Frankfurt mit enormen Folgen für die Deutsche Bank?
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Dritte Patentportfolio Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG – Beschluss des LG Frankfurt mit enormen Folgen für die Deutsche Bank?

LANDGERICHT FRANKFURT AM MAIN

BESCHLUSS

In dem Rechtsstreit

Theodor Eckhusen, Osterkamp 28, 22043 Hamburg

Kläger

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Schirp Neusel & Partner
Leipziger Platz 9, 10117 Berlin

gegen

Deutsche Bank Privat- u. Geschäftskunden AG, vertr. d. d. Vorstand Wilhelm von Haller u.a.,
Theodor-Heuss-Allee 72, 60486 Frankfurt am Main,

Beklagte

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Clouth & Partner
Beethovenstraße 8 – 10, 60325 Frankfurt am Main

hat die 7. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main durch Richter am Landgericht Riebell als Einzelrichter am 18.12.2015 beschlossen:

Es wird gemäß § 3 II KapMuG folgender Musterfeststellungsantrag bekannt gemacht:

I.

Beklagte:
Deutsche Bank Privat- u. Geschäftskunden AG, vertr. d. d. Vorstand Wilhelm von Haller u.a., Theodor-Heuss-Allee 72, 60486 Frankfurt am Main
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Clouth & Partner,
Beethovenstraße 8 – 10, 60325 Frankfurt am Main

II.

Von dem Musterverfahren betroffener Emittent von Wertpapieren oder Anbieter sonstiger Vermögensanlagen:
Dritte Patentportfolio Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG

III.

Prozessgericht:
Landgericht Frankfurt am Main

IV.

Aktenzeichen:
2-07 O 166/15

V.

Feststellungsziele:

1. Der am 23. August 2007 herausgegeben Prospekt zur „Dritte Patentportfolio Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG“ (im Folgenden: Patentportfolio I) ist unrichtig und unvollständig, soweit folgende Angaben nicht oder falsch dargestellt wurden:

1.1 Es ist nicht dargestellt worden, dass der Vorstand des wesentlichen Vertragspartners des Fonds, die IP Bewertungs AG, dem „Blind Pool“-Konzept schon vor Prospektherausgabe kritisch gegenüberstand und dieses Konzept abgelehnt hat, da insbesondere die Akquisitionskosten der Patente nicht einschätzbar sind, was einem Anleger nicht zuzumuten ist.

1.2. Die Darstellung der Expertise der IP Bewertungs AG ist im Prospekt in mehrfacher Hinsicht irreführend, unvollständig und falsch, da

a. der Prospekt falsche Angaben zum Gründungszeitpunkt der IP Bewertungs AG und irreführende Angaben über deren zeitliche Erfahrung macht;

b. die Darstellung, die IP Bewertungs AG beschäftige zum Zeitpunkt der Prospektherausgabe 43 Mitarbeiter, ohne weiteren Hinweis einen falschen Eindruck von der Größe und Erfahrung der IPB erweckt als angemessen, weil die IPB noch zwei Monate zuvor über eine wesentlich geringere Mitarbeiterzahl verfügte und die Mitarbeiter der IPB weit weniger Expertise aufwiesen als der Prospekt glauben macht, insbesondere weniger Mitarbeiter als prospektiert über eine Ausbildung in den technisch relevanten Gebieten verfügten und ein großer Teil der Mitarbeiter Berufsanfänger war;

c. auch die beiden weiteren im Prospekt genannten Patent-Fonds „Patent Select I“ und „Patent Select II“, die als Referenz für die Tätigkeit der IP Bewertungs AG herangezogen worden sind, keine Anhaltspunkte für ihre Expertise hergeben, da diese in den Jahren 2006 und 2007, also kurz vor dem streitgegenständlichen Fonds, aufgelegt wurden und bei Herausgabe des streitgegenständlichen Fonds noch keine Ergebnisse aus der Patententwicklung und -verwertung vorlagen. Darüber hinaus waren diese mit dem streitgegenständlichen Fonds nicht vergleichbar, da deren Investitionsgegenstand bei Platzierung schon feststand.

2. Die Beklagte ist im Hinblick auf die Beteiligungen an dem Fonds „Dritte Patentportfolio Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG“ gegenüber den Anlegern Haftungsschuldnerin aus Prospekthaftung im weiteren Sinne sowie aufgrund der Verletzung ihrer Pflichten aus dem Anlageberatungsvertrag.

3. Die Beklagte hat durch die Verwendung des Prospekts schuldhaft nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne gehandelt.

VI.

Der Lebenssachverhalt:

Die den Antrag stellende Partei macht gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung und Prospekthaftung im weiteren Sinne geltend.
Der Kläger beteiligte sich nach einem Beratungsgespräch mit einer Mitarbeiterin der Beklagten an der „Dritte Patentportfolio Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG“. Dabei handelt es sich um einen geschlossenen Fonds, der Patente erwerben, weiterentwickeln und vermarkten sollte. Dem Beratungsgespräch lag der von der Beklagten erstellte Fondsprospekt vom 23. August 2007 zugrunde. Die den Antrag stellende Partei rügt diesen Prospekt als fehlerhaft (siehe Feststellungsziele 1.1-1.2).

VII.

Eingang des Musterverfahrensantrags bei dem Prozessgericht:
29. Juni 2015

Frankfurt am Main, 18.12.2015

Riebell

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