Wir hatten auf die an uns gerichtete Mail von Rechtsanwalt Laboga nochmals nachgefragt, „ob es dann schon ein Insolvenzgutachten gibt“. Denn davon war noch nirgendwo die Rede. Hier die Antwort von Rechtsanwalt Laboga.
Sehr geehrter Herr Brehmer,
ich nehme Bezug auf Ihre Mail vom 29.06.2015.
Wie ich bereits ausgeführt hatte, ist für die Eröffnungsentscheidung des Insolvenzgerichts maßgeblich, dass ein Insolvenzgrund vorliegt und in dem Verfahren eine die Eröffnung rechtfertigende Masse zur Verfügung steht. Aus dem Insolvenzgutachten ergab sich zweifelsfrei, dass die Eröffnung rechtfertigende liquide Mittel zur Verfügung stehen und dass infolge der Beschlagnahme durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht die zahlreichen fälligen Verbindlichkeiten des Bundes Deutscher Treuhandstiftungen e.V., z.B. resultierend aus abgeschlossenen Rückabwicklungsvereinbarungen, nicht mehr erfüllt werden konnten, d.h. die Insolvenzeröffnungsgründe der Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung vorliegen. Vor diesem Hintergrund konnte das Gericht eine Eröffnungsentscheidung treffen. Das Insolvenzgutachten war bei Gericht bereits vor der Entscheidung des Landgerichts eingereicht worden.
Selbstverständlich verfolge ich die sich aus den Ausführungen im Gutachten ergebenden Anhaltspunkte im Hinblick auf massezugehörige Vermögenswerte und auf Ansprüche gegen Dritte, die ihrerseits zu einer Massemehrung führen könnten, weiter. Ungeachtet dessen werden sich meine Ermittlungen auch ggf. auf Ansätze erstrecken, die noch nicht aus dem Gutachten ersichtlich sind bzw. werden die Ausführungen im Gutachten aufgrund neuer Erkenntnisse kritisch hinterfragt werden.
Es ist grundsätzlich meine Aufgabe allumfassend mögliche Ansprüche gegen Dritte zu prüfen. Im Rahmen dieser Prüfung werden keinerlei Ausnahmen gemacht werden.
Ich hoffe die ergänzenden Ausführungen waren für Sie hilfreich.
Mit freundlichen Grüßen
gez. Laboga
Rechtsanwalt
als Insolvenzverwalter
Fachanwalt für Insolvenzrecht
Steuerberater
Wirtschaftsmediator