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Steuervorteil für Grenzgänger: EuGH stärkt Arbeitnehmer mit Wohnsitz in der Schweiz – auch Handwerkerkosten können absetzbar sein

HazarMan (CC0), Pixabay

Wer in Deutschland arbeitet, aber mit seiner Familie in der Schweiz lebt, kann unter bestimmten Voraussetzungen von deutschen Steuervergünstigungen profitieren. Das gilt nach einer neuen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) auch für Handwerkerleistungen und haushaltsnahe Dienstleistungen, die am Schweizer Wohnsitz erbracht werden.

Mit Urteil vom 17. September 2026 (Az. C-223/25) hat der EuGH die Rechte abhängig beschäftigter Grenzgänger gestärkt. Eine Steuerermäßigung darf demnach nicht allein deshalb verweigert werden, weil sich der betreffende Haushalt in der Schweiz und damit außerhalb der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums befindet.

Die Entscheidung ist für Betroffene finanziell durchaus interessant. Denn nach § 35a Einkommensteuergesetz (EStG) können bestimmte Dienstleistungen und Handwerkerarbeiten die deutsche Einkommensteuer unmittelbar reduzieren.

Im günstigsten Fall sind nach den gesetzlichen Höchstbeträgen insgesamt bis zu 5.200 Euro Steuerermäßigung pro Jahr möglich. Das setzt allerdings voraus, dass sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und ausreichend begünstigte Aufwendungen vorliegen.

Das Urteil könnte deshalb für zahlreiche Arbeitnehmer relevant sein, die in Deutschland beschäftigt sind, ihren Familienwohnsitz aber in der Schweiz haben.

Ein Haus in der Schweiz, ein Arbeitsplatz in Deutschland

Ausgangspunkt des Rechtsstreits war die steuerliche Situation eines Ehepaars mit deutscher und schweizerischer Staatsangehörigkeit.

Die Eheleute lebten gemeinsam in einem eigenen Haus in der Schweiz.

Der Ehemann war bei einem deutschen Unternehmen beschäftigt und verfügte seit 2015 zusätzlich über eine Wohnung in Deutschland.

An den Wochenenden kehrte er regelmäßig zum Familienwohnsitz in der Schweiz zurück.

Im Jahr 2019 ließen die Eheleute an ihrem Schweizer Wohnhaus Handwerks- und Gartenbauarbeiten durchführen.

Die entsprechenden Arbeitskosten wurden anhand von Rechnungen bezahlt.

Im Rahmen ihrer deutschen Einkommensteuererklärung beantragten sie bei der Zusammenveranlagung eine Steuerermäßigung nach § 35a EStG.

Das zuständige Finanzamt lehnte die beantragte Änderung des Steuerbescheids jedoch ab.

Die Begründung: Nach dem Wortlaut des deutschen Einkommensteuergesetzes werden nur Leistungen begünstigt, die in einem Haushalt innerhalb der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums erbracht werden.

Die Schweiz gehört weder zur EU noch zum EWR.

Damit schien der Fall nach nationalem Steuerrecht zunächst eindeutig.

Doch das Ehepaar akzeptierte die Entscheidung nicht.

Nach einem erfolglosen Einspruch erhoben die Eheleute Klage vor dem Finanzgericht Köln.

Das Gericht legte die entscheidende Rechtsfrage schließlich dem Europäischen Gerichtshof vor.

Warum der EuGH die deutsche Regelung beanstandete

Im Mittelpunkt des Verfahrens stand das Freizügigkeitsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweiz.

Dieses Abkommen soll unter anderem gewährleisten, dass Arbeitnehmer, die grenzüberschreitend tätig sind, bestimmte Rechte auf Gleichbehandlung genießen.

Der EuGH stellte nach der vorliegenden Darstellung fest, dass der Ehemann als abhängig beschäftigter Grenzgänger unter den Schutz des Abkommens fiel.

Dabei spielte es keine entscheidende Rolle, dass er zusätzlich eine Wohnung in Deutschland unterhielt.

Nach Artikel 7 Absatz 1 des Anhangs I zum Freizügigkeitsabkommen kann die Grenzgängereigenschaft grundsätzlich auch dann vorliegen, wenn ein Arbeitnehmer mindestens einmal wöchentlich an seinen Wohnort zurückkehrt.

Die regelmäßigen Wochenendfahrten zum Familienwohnsitz in der Schweiz standen der Einordnung als Grenzgänger daher nicht entgegen.

Auch die doppelte Staatsangehörigkeit war nach den geschilderten Umständen kein Hindernis.

Der Gerichtshof stellte damit die Bedeutung des europäisch-schweizerischen Freizügigkeitsabkommens gegenüber einer rein nationalen Betrachtung der steuerlichen Begünstigung heraus.

Die entscheidende Aussage: Deutschland darf einen vom Abkommen geschützten Grenzgänger bei der betreffenden Steuervergünstigung nicht allein wegen der Lage seines Haushalts in der Schweiz benachteiligen.

Welche Steuerermäßigungen sind möglich?

Die Entscheidung betrifft die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen nach § 35a EStG.

Anders als bei gewöhnlichen Werbungskosten oder Sonderausgaben werden die begünstigten Beträge nicht lediglich vom steuerpflichtigen Einkommen abgezogen.

Sie mindern vielmehr unmittelbar die tarifliche Einkommensteuer.

Das kann für Steuerpflichtige einen erheblichen finanziellen Vorteil bedeuten.

Bei haushaltsnahen Dienstleistungen können grundsätzlich 20 Prozent der berücksichtigungsfähigen Aufwendungen geltend gemacht werden.

Die gesetzliche Obergrenze beträgt 4.000 Euro pro Jahr.

Bei Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen können ebenfalls 20 Prozent der begünstigten Kosten berücksichtigt werden.

Hier liegt die maximale Steuerermäßigung bei 1.200 Euro jährlich.

Beide Höchstbeträge können unter den jeweiligen Voraussetzungen nebeneinander relevant werden.

Allerdings ist zu beachten, dass nicht sämtliche Rechnungsbeträge begünstigt sind.

Insbesondere Materialkosten gehören grundsätzlich nicht zu den nach § 35a EStG begünstigten Handwerkerkosten.

Entscheidend sind vor allem die gesondert ausgewiesenen Arbeitskosten sowie weitere gesetzlich berücksichtigungsfähige Kostenbestandteile.

Ein Beispiel zeigt, wie viel Geld es geben kann

Angenommen, ein in Deutschland steuerpflichtiger Grenzgänger lässt an seinem Familienwohnsitz in der Schweiz Renovierungsarbeiten durchführen.

Die Rechnung des Handwerksbetriebs beläuft sich auf insgesamt 12.000 Euro.

Davon entfallen 6.000 Euro auf Arbeitsleistungen und 6.000 Euro auf Material.

Für die Steuerermäßigung nach § 35a EStG sind grundsätzlich nur die begünstigten Arbeitskosten maßgeblich.

20 Prozent von 6.000 Euro entsprechen 1.200 Euro.

Damit wäre der gesetzliche Höchstbetrag für Handwerkerleistungen erreicht.

Der Steuerpflichtige könnte seine tarifliche Einkommensteuer unter den weiteren gesetzlichen Voraussetzungen unmittelbar um 1.200 Euro reduzieren.

Hinzu können gegebenenfalls begünstigte haushaltsnahe Dienstleistungen kommen.

Wer beispielsweise entsprechende Reinigungs- oder Gartenpflegeleistungen in Anspruch nimmt, kann auch hierfür eine Steuerermäßigung beantragen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Die tatsächliche Entlastung hängt jedoch vom Einzelfall ab.

Insbesondere muss überhaupt eine entsprechende deutsche Einkommensteuer anfallen, die durch die Ermäßigung reduziert werden kann.

Eine automatische Auszahlung des Höchstbetrags unabhängig von der persönlichen Steuersituation ist damit nicht verbunden.

Warum die Schweiz bisher ein Problem war

Die bisherige gesetzliche Formulierung des § 35a Absatz 4 EStG knüpft an die Lage des Haushalts an.

Danach müssen die begünstigten Leistungen grundsätzlich in einem Haushalt erbracht werden, der sich innerhalb der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums befindet.

Die Schweiz wird dort nicht ausdrücklich erfasst.

Für Grenzgänger führte dies zu einer besonderen Situation.

Sie konnten in Deutschland steuerpflichtig sein und dort Einkommensteuer zahlen, sollten aber für bestimmte Arbeiten an ihrem tatsächlichen Familienwohnsitz keine entsprechende Steuerermäßigung erhalten.

Genau dieser Widerspruch war Gegenstand des Rechtsstreits.

Der EuGH hat nun die Rechte aus dem Freizügigkeitsabkommen in den Vordergrund gestellt.

Für die vom Abkommen geschützte Personengruppe darf die geografische Beschränkung nicht ohne Weiteres dazu führen, dass die Steuervergünstigung allein wegen des Schweizer Haushalts versagt wird.

Das Urteil bedeutet allerdings nicht, dass künftig sämtliche in der Schweiz lebenden Personen automatisch Anspruch auf deutsche Steuerermäßigungen haben.

Entscheidend bleibt, ob die persönlichen und steuerrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Auch die Ehefrau kann von der Gleichbehandlung profitieren

Eine Besonderheit des entschiedenen Falls betrifft die steuerliche Situation der Ehefrau.

Die Eheleute wurden in Deutschland gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt.

Nach der dargestellten Entscheidung war auch die Ehefrau als Familienangehörige durch die einschlägigen Bestimmungen des Freizügigkeitsabkommens geschützt.

Das ist für vergleichbare Fälle von Bedeutung.

Denn bei verheirateten Grenzgängern kann die steuerliche Behandlung des gemeinsamen Haushalts nicht isoliert von den Rechten der Familienangehörigen betrachtet werden.

Allerdings hängt die Übertragbarkeit auf andere Ehepaare von deren konkreter steuerlicher und persönlicher Situation ab.

Nicht jedes Ehepaar mit Wohnsitz in der Schweiz erfüllt automatisch dieselben Voraussetzungen wie die Kläger des Ausgangsverfahrens.

Welche Nachweise das Finanzamt verlangen darf

Das EuGH-Urteil beseitigt nicht die übrigen Voraussetzungen des § 35a EStG.

Steuerpflichtige müssen ihre Aufwendungen weiterhin ordnungsgemäß nachweisen.

Dazu gehört insbesondere eine Rechnung über die erbrachten Leistungen.

Außerdem muss die Zahlung grundsätzlich auf das Konto des Leistungserbringers erfolgt sein.

Barzahlungen genügen den gesetzlichen Anforderungen regelmäßig nicht.

Wichtig ist zudem, dass die begünstigten Arbeitskosten aus der Rechnung nachvollziehbar hervorgehen.

Wer eine Handwerkerrechnung erhält, in der Arbeits- und Materialkosten nicht ausreichend unterschieden werden, sollte prüfen, ob eine entsprechende Aufschlüsselung möglich ist.

Auch eine doppelte steuerliche Berücksichtigung derselben Aufwendungen ist grundsätzlich ausgeschlossen.

Wer Kosten bereits an anderer Stelle steuerlich geltend gemacht hat, kann sie nicht ohne Weiteres zusätzlich nach § 35a EStG berücksichtigen.

Für Arbeiten an einem Schweizer Haushalt gelten diese Anforderungen ebenso wie für vergleichbare Arbeiten an einem begünstigten Haushalt in Deutschland.

Können Grenzgänger jetzt alte Steuerbescheide ändern lassen?

Für Betroffene dürfte dies eine der wichtigsten Fragen sein.

Wer in den vergangenen Jahren Handwerkerleistungen oder haushaltsnahe Dienstleistungen an seinem Schweizer Wohnsitz bezahlt hat, könnte prüfen, ob eine nachträgliche steuerliche Berücksichtigung noch möglich ist.

Allerdings führt das EuGH-Urteil nicht automatisch dazu, dass sämtliche bereits bestandskräftigen Steuerbescheide erneut geändert werden können.

Entscheidend sind die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen der Abgabenordnung.

Dabei kommt es unter anderem darauf an, ob der betreffende Steuerbescheid noch offen ist, ob Einspruch eingelegt wurde oder ob eine gesetzliche Änderungsvorschrift eingreift.

Auch die Festsetzungsverjährung kann eine Rolle spielen.

Steuerpflichtige sollten deshalb nicht davon ausgehen, dass sie sämtliche Handwerkerrechnungen aus beliebig weit zurückliegenden Jahren nachträglich geltend machen können.

Ebenso wäre es aber voreilig, eine mögliche Erstattung ohne Prüfung auszuschließen.

Wer entsprechende Aufwendungen hatte, sollte die betreffenden Steuerjahre und Bescheide sorgfältig prüfen lassen.

Warum das Urteil für die Praxis wichtig ist

Die Entscheidung zeigt, dass nationale Steuervorschriften nicht isoliert betrachtet werden dürfen, wenn internationale Abkommen besondere Gleichbehandlungsrechte vorsehen.

Gerade im Verhältnis zwischen Deutschland und der Schweiz bestehen komplexe rechtliche Verbindungen.

Dazu gehören das Freizügigkeitsabkommen und die steuerrechtlichen Regelungen zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung.

Diese Regelwerke verfolgen unterschiedliche Zwecke und müssen im jeweiligen Zusammenhang betrachtet werden.

Für Grenzgänger kann daraus eine Rechtslage entstehen, die sich nicht unmittelbar aus dem Wortlaut einer einzelnen deutschen Steuervorschrift ergibt.

Das EuGH-Urteil verdeutlicht, dass auch die Rechte aus dem Freizügigkeitsabkommen bei der deutschen Besteuerung berücksichtigt werden müssen.

Für Steuerpflichtige ist das ein wichtiger Hinweis, behördliche Ablehnungen nicht ungeprüft hinzunehmen, wenn internationale Gleichbehandlungsrechte betroffen sein könnten.

Nicht jeder Grenzgänger ist automatisch begünstigt

So erfreulich die Entscheidung für die betroffene Personengruppe ist, so wichtig bleibt die genaue Abgrenzung.

Das Urteil betrifft nach der vorliegenden Darstellung einen abhängig beschäftigten Grenzgänger, der in Deutschland arbeitete und regelmäßig an seinen Familienwohnsitz in der Schweiz zurückkehrte.

Er wurde gemeinsam mit seiner Ehefrau in Deutschland zur Einkommensteuer veranlagt.

Daraus lässt sich nicht ohne Weiteres ableiten, dass jeder Selbstständige, Rentner oder sonstige Steuerpflichtige mit Schweizer Wohnsitz dieselben Ansprüche hat.

Auch die Frage, ob eine Person in Deutschland unbeschränkt oder beschränkt steuerpflichtig ist, kann für die konkrete Anwendung steuerlicher Vergünstigungen relevant sein.

Die Voraussetzungen müssen daher jeweils gesondert geprüft werden.

Eine pauschale Aussage, dass nun jeder Haushalt in der Schweiz für deutsche Steuerermäßigungen begünstigt sei, würde die Reichweite des Urteils überdehnen.

Was betroffene Arbeitnehmer jetzt tun sollten

Grenzgänger, die in Deutschland arbeiten und einen Familienwohnsitz in der Schweiz unterhalten, sollten zunächst prüfen, ob sie in den vergangenen Jahren entsprechende Handwerker- oder Dienstleistungsrechnungen bezahlt haben.

Anschließend sollten die Rechnungen und Zahlungsnachweise zusammengestellt werden.

Wichtig ist auch, die betreffenden Einkommensteuerbescheide daraufhin zu überprüfen, ob die Aufwendungen bereits berücksichtigt oder ausdrücklich abgelehnt wurden.

Bei noch offenen Steuerverfahren kann das EuGH-Urteil eine wichtige Grundlage für die weitere rechtliche Argumentation sein.

Bei bereits bestandskräftigen Bescheiden muss zunächst geklärt werden, ob eine Änderung überhaupt verfahrensrechtlich möglich ist.

Wer größere Beträge geltend machen möchte, sollte eine individuelle steuerrechtliche Prüfung in Betracht ziehen.

Denn die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs eröffnet zwar neue Möglichkeiten, ersetzt aber nicht die Prüfung der persönlichen Voraussetzungen.

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