Gericht lehnt vorzeitige Haftentlassung ab
Die wegen ihrer Beteiligung an den Verbrechen des rechtsterroristischen Nationalsozialistischen Untergrunds verurteilte Beate Zschäpe muss nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts München mindestens bis zum Jahr 2035 in Haft bleiben.
Das Gericht setzte die Mindestverbüßungsdauer auf 24 Jahre fest.
Damit ist eine Entlassung vor Ablauf dieses Zeitraums nach der vorliegenden Entscheidung ausgeschlossen, sofern der Beschluss rechtskräftig wird.
Zschäpe war bereits 2018 zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Das Gericht hatte damals zusätzlich die besondere Schwere ihrer Schuld festgestellt.
Diese Feststellung hat erhebliche Auswirkungen auf die Frage, wann eine lebenslange Freiheitsstrafe gegebenenfalls zur Bewährung ausgesetzt werden kann.
Warum eine lebenslange Freiheitsstrafe nicht automatisch nach 15 Jahren endet
In Deutschland bedeutet eine lebenslange Freiheitsstrafe grundsätzlich eine zeitlich unbefristete Freiheitsentziehung.
Nach § 57a Strafgesetzbuch kann eine Aussetzung des Strafrests zur Bewährung unter bestimmten Voraussetzungen nach 15 Jahren geprüft werden.
Ein automatischer Anspruch auf Entlassung besteht jedoch nicht.
Wurde die besondere Schwere der Schuld festgestellt, kann eine längere Haftverbüßung erforderlich sein.
Hinzu kommt, dass eine mögliche Entlassung unter anderem davon abhängt, ob sie unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann.
Die nun festgelegten 24 Jahre bedeuten deshalb keine automatische Entlassung im Jahr 2035.
Vielmehr beschreibt die Entscheidung den Zeitraum, der nach Auffassung des Gerichts mindestens verbüßt werden muss, bevor eine Strafrestaussetzung in Betracht kommen kann.
Auch danach wäre eine erneute rechtliche Prüfung erforderlich.
Neue Aussage Zschäpes zu ihrem Wissen über die NSU-Morde
Besondere Bedeutung hat eine weitere Entwicklung im Verfahren.
Nach den vorliegenden Informationen hat Beate Zschäpe vor Gericht erstmals eingeräumt, dass sie bereits im Vorfeld von den NSU-Morden wusste.
Diese Aussage ist deshalb bemerkenswert, weil die Frage nach Zschäpes Wissen, ihrer Beteiligung und ihrer Verantwortung für die Taten über viele Jahre eine zentrale Rolle bei der juristischen und öffentlichen Aufarbeitung des NSU-Komplexes gespielt hat.
Welche Einzelheiten Zschäpe zu ihrem damaligen Wissen mitgeteilt hat und wie das Gericht ihre Angaben im Einzelnen bewertet, geht aus der vorliegenden Meldung nicht hervor.
Deshalb wäre es verfrüht, aus dieser Aussage weitergehende Schlussfolgerungen über bislang ungeklärte Tatabläufe oder mögliche weitere Beteiligte zu ziehen.
Der NSU und die Verantwortung für rechtsterroristische Gewalt
Der Nationalsozialistische Untergrund war eine rechtsterroristische Gruppierung, deren Verbrechen zu den schwerwiegendsten Fällen rechtsextremistischer Gewalt in der jüngeren deutschen Geschichte gehören.
Der NSU-Komplex steht nicht nur für die strafrechtliche Verantwortung einzelner Täter, sondern auch für grundlegende Fragen nach dem Schutz von Menschen vor rassistischer Gewalt und nach dem Umgang staatlicher Institutionen mit rechtsterroristischen Bedrohungen.
Die gerichtliche Aufarbeitung hat deshalb eine Bedeutung, die über die Frage der individuellen Strafdauer hinausgeht.
Im Mittelpunkt müssen auch die Opfer, ihre Angehörigen und das gesellschaftliche Interesse an einer vollständigen Aufklärung der Verbrechen stehen.
Beschluss noch nicht rechtskräftig
Ein wesentlicher rechtlicher Vorbehalt bleibt bestehen: Die Entscheidung des Oberlandesgerichts München ist nach den vorliegenden Angaben noch nicht rechtskräftig.
Das bedeutet, dass die Festlegung der Mindestverbüßungsdauer noch nicht endgültig abgeschlossen ist.
Ob und mit welchen rechtlichen Mitteln gegen den Beschluss vorgegangen wird, ergibt sich aus der übermittelten Meldung nicht.
Bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung muss deshalb zwischen der aktuellen gerichtlichen Festlegung und ihrem endgültigen rechtlichen Bestand unterschieden werden.