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Arzttermin während der Arbeitszeit: Wann muss der Arbeitgeber den Lohn weiterzahlen?

maimonatalukder5 (CC0), Pixabay

Wer während der Arbeitszeit zum Arzt muss, bekommt nicht automatisch seinen Lohn weitergezahlt. Entscheidend ist unter anderem, ob der Arztbesuch dringend notwendig ist, ob der Termin außerhalb der Arbeitszeit stattfinden könnte und welche Regelungen im Arbeitsvertrag stehen. Dabei kann auch ein lange geplanter Arzttermin bezahlt sein.

Viele Arbeitnehmer kennen das Problem: Ein Facharzt bietet nur vormittags Termine an, die eigene Arbeitszeit endet aber erst am Nachmittag. Darf man dann während der Arbeitszeit zum Arzt gehen, ohne auf Lohn verzichten zu müssen?

Die Antwort hängt von mehreren Voraussetzungen ab.

1. Plötzlicher Unfall oder medizinischer Notfall

Wer während der Arbeitszeit einen Unfall erleidet oder plötzlich dringend ärztliche Hilfe benötigt, muss die Behandlung grundsätzlich nicht bis zum Feierabend verschieben.

Ob der Arbeitgeber die ausgefallene Arbeitszeit bezahlen muss, hängt von den rechtlichen Umständen ab.

Wird der Arbeitnehmer durch eine Erkrankung oder Verletzung arbeitsunfähig, gelten grundsätzlich die gesetzlichen Vorschriften zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.

2. Geplanter Facharzttermin

Auch ein lange im Voraus vereinbarter Arzttermin kann einen Anspruch auf bezahlte Freistellung begründen.

Das kommt insbesondere dann infrage, wenn die Untersuchung medizinisch notwendig ist und der Arzt keinen zumutbaren Termin außerhalb der Arbeitszeit anbieten kann.

Dabei spielt es keine entscheidende Rolle, ob der Termin bereits seit mehreren Wochen feststeht.

Wichtig ist vielmehr, ob der Arbeitnehmer die Arbeitsverhinderung vermeiden könnte.

3. Routineuntersuchungen und frei wählbare Termine

Anders kann die Situation bei einer gewöhnlichen Vorsorgeuntersuchung oder einem frei vereinbarten Arzttermin aussehen.

Ist ein Termin ohne Schwierigkeiten außerhalb der Arbeitszeit möglich, besteht normalerweise kein Anspruch auf bezahlte Freistellung.

Arbeitnehmer sollten deshalb nach Möglichkeit versuchen, solche Untersuchungen auf arbeitsfreie Zeiten zu legen.

4. Das entscheidende Detail im Arbeitsvertrag

Eine wichtige gesetzliche Grundlage ist § 616 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

Danach kann ein Arbeitnehmer seinen Vergütungsanspruch behalten, wenn er aus einem persönlichen Grund ohne eigenes Verschulden für eine verhältnismäßig kurze Zeit an der Arbeitsleistung verhindert ist.

Diese Vorschrift kann jedoch durch Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag ausgeschlossen oder eingeschränkt werden.

Steht beispielsweise im Arbeitsvertrag, dass § 616 BGB keine Anwendung findet, besteht aus dieser Vorschrift kein Anspruch auf Bezahlung des Arzttermins.

Andere gesetzliche Ansprüche, etwa bei Arbeitsunfähigkeit, bleiben davon unberührt.

5. Was gilt bei einer Krankschreibung?

Ist ein Arbeitnehmer ärztlich festgestellt arbeitsunfähig, richtet sich die Entgeltfortzahlung grundsätzlich nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz.

Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zahlt der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt in der Regel bis zu sechs Wochen weiter.

Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist jedoch nicht allein deshalb gerechtfertigt, weil ein Arzttermin während der Arbeitszeit stattfindet. Entscheidend ist, ob tatsächlich Arbeitsunfähigkeit besteht.

6. Muss der Arbeitgeber vorher informiert werden?

Arbeitnehmer sollten ihren Arbeitgeber möglichst frühzeitig darüber informieren, wenn ein notwendiger Arzttermin in die Arbeitszeit fällt.

Der Arbeitgeber kann unter bestimmten Voraussetzungen einen geeigneten Nachweis darüber verlangen, dass der Termin erforderlich war und nicht außerhalb der Arbeitszeit stattfinden konnte.

Eine Diagnose muss der Arbeitnehmer dabei grundsätzlich nicht offenlegen.

Für bestimmte Personengruppen, beispielsweise Schwangere bei erforderlichen Vorsorgeuntersuchungen nach dem Mutterschutzgesetz, gelten besondere gesetzliche Regelungen.

Fazit

Nicht allein die Frage, ob ein Arzttermin plötzlich oder lange im Voraus geplant wurde, entscheidet über die Lohnfortzahlung.

Ein medizinischer Notfall kann ebenso einen Anspruch begründen wie ein notwendiger Facharzttermin, der sich nicht außerhalb der Arbeitszeit vereinbaren lässt.

Ob die ausgefallenen Stunden bezahlt werden müssen, hängt insbesondere von der medizinischen Situation, der Vermeidbarkeit des Termins und den geltenden gesetzlichen, arbeitsvertraglichen oder tarifvertraglichen Regelungen ab.

Arbeitnehmer sollten deshalb vor einem geplanten Arztbesuch während der Arbeitszeit prüfen, welche Regelungen für ihr Arbeitsverhältnis gelten.

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