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Bornemann Maschinenbau GmbH: Gericht ordnet Sicherungsmaßnahmen an
Insolvenzgericht Charlottenburg ordnet Sicherungsmaßnahmen bei CONTURA Malereibetrieb & Fußbodentechnik GmbH an
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Insolvenzgericht Charlottenburg ordnet Sicherungsmaßnahmen bei CONTURA Malereibetrieb & Fußbodentechnik GmbH an

Das Insolvenzgericht Charlottenburg (Berlin) hat im Verfahren über den Antrag der CONTURA Malereibetrieb & Fußbodentechnik GmbH mit Sitz in Berlin am 26.10.2026 Sicherungsmaßnahmen angeordnet. Das Verfahren trägt das Aktenzeichen 3603 IN 7205/26. Die Anordnung gilt ab dem 26.10.2026 um 08:00 Uhr.

Was die Sicherungsmaßnahmen bedeuten

Mit einer solchen Entscheidung schützt das Gericht das Vermögen des Unternehmens bis zur Entscheidung über den Insolvenzantrag. Nach der Bekanntmachung werden Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen die Schuldnerin untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind. Bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt. Für Laien bedeutet das: Gläubiger sollen ihr Geld vorerst nicht mehr auf dem üblichen Weg durchsetzen können, solange das Gericht die Lage prüft.

Außerdem hat das Gericht angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind. Damit soll verhindert werden, dass Vermögenswerte beiseitegeschafft oder unkoordiniert verändert werden, bevor über das weitere Verfahren entschieden ist.

Rolle des vorläufigen Insolvenzverwalters

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Rüdiger Wienberg aus Berlin bestellt. Er ist nach der Bekanntmachung nicht der allgemeine Vertreter der Schuldnerin. Seine Aufgabe ist es, das Vermögen zu überwachen, zu sichern und zu erhalten. Außerdem soll er prüfen, ob das Vermögen der Schuldnerin die Kosten des Verfahrens decken wird.

Die Bekanntmachung enthält weitere weitreichende Anordnungen: Die Schuldnerin darf über Bankkonten und über Außenstände nicht mehr frei verfügen. Diese Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis geht insoweit auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. Er darf Bankguthaben und sonstige Forderungen einziehen und eingehende Gelder entgegennehmen. Kreditinstitute, die Konten der Schuldnerin führen, sind ihm gegenüber zur Auskunft verpflichtet.

Folgen für Kunden und Gläubiger

Für Kunden, Gläubiger und andere Zahlungspflichtige ist besonders wichtig: Den Schuldnern der Schuldnerin wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Sie sollen Leistungen nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter erbringen. Wer also noch offene Forderungen gegenüber der CONTURA Malereibetrieb & Fußbodentechnik GmbH hat, sollte die gerichtliche Anordnung genau beachten und Zahlungen nicht an das Unternehmen selbst leisten.

Der vorläufige Insolvenzverwalter darf außerdem die Geschäftsräume und betrieblichen Einrichtungen betreten, Bücher und Geschäftspapiere einsehen und Unterlagen herausverlangen. Die Schuldnerin muss ihm die dafür erforderlichen Auskünfte geben. Diese Maßnahmen dienen dazu, die wirtschaftliche Lage zu sichern und die Vermögensverhältnisse aufzuklären.

Die Bekanntmachung sagt noch nicht, ob das Insolvenzverfahren später eröffnet wird. Sie zeigt aber, dass das Gericht bereits einschneidende Schutzmaßnahmen getroffen hat, um die Vermögenslage bis zur nächsten Entscheidung zu sichern.

Was Betroffene jetzt tun können

Wer Forderungen gegen die CONTURA Malereibetrieb & Fußbodentechnik GmbH hat oder noch Zahlungen leisten soll, sollte die Anordnung sorgfältig prüfen und sich an die Vorgaben des Gerichts halten. Maßgeblich ist dabei das Aktenzeichen 3603 IN 7205/26 beim Insolvenzgericht Charlottenburg (Berlin). Offene Ansprüche sollten zunächst dokumentiert und die weitere Entwicklung des Verfahrens abgewartet werden.

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