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Insolvenzantrag gegen kiosk74 UG in Dortmund mangels Masse abgewiesen

Das Amtsgericht Dortmund hat den Insolvenzantrag über das Vermögen der kiosk74 UG (haftungsbeschränkt) mit Sitz in Dortmund am 22.10.2026 mangels Masse abgewiesen. Grundlage ist das Aktenzeichen 259 IN 132/25. Die Gesellschaft ist im Register des Amtsgerichts Dortmund unter HRB 36497 eingetragen.

Was die Abweisung mangels Masse bedeutet

Eine Abweisung mangels Masse nach § 26 InsO heißt: Das Gericht eröffnet kein Insolvenzverfahren, weil das vorhandene Vermögen voraussichtlich nicht ausreicht, um schon die Kosten des Verfahrens zu decken. Damit wird kein Insolvenzverfahren durchgeführt und es kommt nicht zu einer geordneten Verteilung der vorhandenen Mittel an die Gläubiger.

Für die Gläubiger bedeutet das in der Regel, dass sie ihre Forderungen selbst weiter verfolgen müssen. Die Aussichten auf eine Zahlung sind meist gering, weil gerade kein Verfahren mit Insolvenzverwalter eröffnet wird, der die Vermögenswerte sichert und verteilt.

Folgen für die Gesellschaft

Mit der Abweisung mangels Masse ist der Vorgang für das Unternehmen meist ein schwerer Einschnitt. In solchen Fällen wird die Gesellschaft in der Regel aufgelöst und später gelöscht. Für Außenstehende ist wichtig: Es gibt dann kein reguläres Insolvenzverfahren, das die offenen Ansprüche in geordneten Bahnen bündelt.

Die Veröffentlichung nennt als Unternehmenssitz Dortmund und verweist auf das Insolvenzeröffnungsverfahren vor dem Amtsgericht Dortmund. Weitere Angaben zur wirtschaftlichen Lage, zu Schulden, Mitarbeitern oder den Gründen für den Antrag enthält die Bekanntmachung nicht.

Was Betroffene jetzt tun können

Wer offene Forderungen gegen die kiosk74 UG (haftungsbeschränkt) hat, sollte Unterlagen, Rechnungen, Verträge und Zahlungsbelege sorgfältig sichern. Das gilt besonders für offene Leistungen, Anzahlungen oder Gutscheine. Betroffene sollten außerdem prüfen, ob sie ihre Ansprüche auf anderem Weg geltend machen können, und bei Bedarf rechtlichen Rat einholen.

Wichtig ist vor allem, Fristen und Schriftstücke genau aufzubewahren. Da kein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, müssen Gläubiger ihre Ansprüche grundsätzlich selbst weiterverfolgen.

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