Das Insolvenzgericht Freiburg im Breisgau hat im Verfahren mit dem Aktenzeichen 8 IN 868/26 am 09.10.2026 um 09:45 Uhr Sicherungsmaßnahmen angeordnet. Betroffen ist der Schuldner mit Sitz in Freiburg. Die Bekanntmachung stammt aus dem Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen.
Was die Sicherungsmaßnahmen bedeuten
Mit solchen Maßnahmen soll verhindert werden, dass sich die Vermögenslage des Schuldners bis zur Entscheidung über den Insolvenzantrag weiter verschlechtert. Nach der Bekanntmachung sind Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Schuldner grundsätzlich untersagt. Bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind.
Außerdem hat das Gericht eine vorläufige Insolvenzverwalterin bestellt: Rechtsanwältin Fricka Poetzl, Kaiser-Joseph-Straße 263, 79098 Freiburg. Sie ist nicht die allgemeine Vertreterin des Schuldners. Ihre Aufgabe ist es, das Vermögen zu sichern und zu erhalten. Sie soll außerdem prüfen, ob das Vermögen die Kosten des Verfahrens decken wird.
Folgen für Zahlungen, Konten und Vermögen
Die Verfügung des Schuldners über Gegenstände des Vermögens ist nur noch mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam. Über Bankkonten und Außenstände darf der Schuldner nach der Anordnung nicht mehr frei verfügen. Diese Befugnis ist auf die vorläufige Insolvenzverwalterin übergegangen. Sie darf Bankguthaben und sonstige Forderungen einziehen sowie eingehende Gelder entgegennehmen.
Den Kreditinstituten, die Konten des Schuldners führen, wurde eine Auskunftspflicht gegenüber der vorläufigen Insolvenzverwalterin auferlegt. Auch den Schuldnern des Schuldners, also den Drittschuldnern, wurde verboten, an den Schuldner zu zahlen. Sie sollen Leistungen nur noch an die vorläufige Insolvenzverwalterin erbringen.
Was das für Kunden, Anleger oder Gläubiger heißen kann
Für Gläubiger bedeutet die Anordnung vor allem, dass einzelne Vollstreckungsmaßnahmen zunächst nicht weiterlaufen und Forderungen nicht mehr an den Schuldner selbst gezahlt werden sollen. Für Kunden oder Vertragspartner kann wichtig sein, dass Zahlungen und andere Leistungen nur noch nach Maßgabe der gerichtlichen Anordnung erfolgen dürfen. Wer offene Forderungen hat, sollte die weitere Entwicklung des Verfahrens aufmerksam verfolgen.
Die vorläufige Insolvenzverwalterin darf die Geschäftsräume und betrieblichen Einrichtungen betreten, Bücher und Geschäftspapiere einsehen und Auskünfte verlangen. Sie wurde außerdem beauftragt zu prüfen, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens bestehen. Die Bekanntmachung selbst sagt noch nicht, ob das Insolvenzverfahren eröffnet wird.
Im Handelsregister ist als Unternehmensgegenstand eingetragen: der Gegenstand ist in der hier vorliegenden Bekanntmachung nicht genannt. Der eingetragene Gegenstand ist nicht zwingend die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit.
Was Betroffene jetzt tun können
Wer Forderungen gegen den Schuldner hat, sollte Zahlungswege und Korrespondenz sorgfältig prüfen und sich an die Anordnung halten. Zahlungen sollten nicht ohne Beachtung der gerichtlichen Vorgaben erfolgen. Wer unsicher ist, sollte Unterlagen sichern und auf weitere Mitteilungen des Insolvenzgerichts oder der vorläufigen Insolvenzverwalterin achten.