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Vorläufige Sicherungsmaßnahmen bei König Werkstatt Service GmbH in Berlin

Beim Insolvenzgericht Charlottenburg (Berlin) läuft unter dem Aktenzeichen 3615 IN 6020/26 ein Verfahren über den Antrag der König Werkstatt Service GmbH auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen. Die amtliche Bekanntmachung vom 08.10.2026 enthält Sicherungsmaßnahmen. Solche Maßnahmen sollen verhindern, dass sich die Vermögenslage der Schuldnerin bis zur Entscheidung über den Antrag weiter verschlechtert.

Was die Sicherungsmaßnahmen bedeuten

Nach der Bekanntmachung sind Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind. Bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt. Außerdem sind Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam.

Das bedeutet für Laien: Über Geld, Konten, Forderungen oder andere Vermögenswerte darf die Schuldnerin nicht mehr frei verfügen, wenn der vorläufige Insolvenzverwalter nicht zustimmt. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist zudem ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Er darf auch Sonderkonten eröffnen und über diese Konten verfügen.

Rolle des vorläufigen Insolvenzverwalters

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Herr Rechtsanwalt Dr. Rainer Eckert, Schlüterstraße 45, 10707 Berlin, bestellt worden. Nach der Bekanntmachung ist er berechtigt, die Geschäftsräume und betrieblichen Einrichtungen der Schuldnerin zu betreten, Nachforschungen anzustellen sowie Einsicht in Bücher und Geschäftspapiere zu nehmen. Die Schuldnerin muss ihm die Unterlagen auf Verlangen bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens herausgeben und die erforderlichen Auskünfte erteilen.

Auch die kontoführenden Kreditinstitute sind gegenüber dem vorläufigen Insolvenzverwalter zur Auskunft verpflichtet. Zusätzlich ist festgelegt, dass Schuldner der Schuldnerin nicht mehr an die Schuldnerin zahlen dürfen. Leistungen sollen nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter erfolgen.

Was das für Kunden, Gläubiger und andere Betroffene heißen kann

Für Kunden, Gläubiger oder andere Vertragspartner ist wichtig: Die Bekanntmachung zeigt, dass das Gericht die Vermögenswerte der Schuldnerin bis auf Weiteres besonders schützt. Wer noch Forderungen gegen die König Werkstatt Service GmbH hat, soll die Anordnung beachten und Zahlungen nicht mehr an die Schuldnerin selbst leisten. Ob das Verfahren später eröffnet wird, steht nach dieser Bekanntmachung noch nicht fest.

Für Betroffene kann die Mitteilung ein Hinweis sein, eigene Forderungen und offene Vorgänge zu prüfen. Wer Ansprüche gegen die Schuldnerin hat, sollte seine Unterlagen geordnet halten und auf weitere gerichtliche Mitteilungen achten.

Was Betroffene jetzt tun können

Betroffene sollten ihre Verträge, Rechnungen und Zahlungsnachweise sichern und prüfen, ob noch offene Forderungen bestehen. Wenn eine Zahlung ansteht, ist die Anordnung des Gerichts zu beachten. Weitere Schritte hängen davon ab, wie das Insolvenzgericht im Verfahren mit dem Aktenzeichen 3615 IN 6020/26 entscheidet.

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