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Insolvenzgericht weist Antrag der Giesbrecht Holding UG mangels Masse ab

Das Amtsgericht Münster hat den Antrag der Giesbrecht Holding UG (haftungsbeschränkt) auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen. Damit kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass nicht genügend verwertbares Vermögen vorhanden ist, um die Kosten eines solchen Verfahrens zu decken. Die Entscheidung fiel am 5. Oktober 2026 im Verfahren mit dem Aktenzeichen 84 IN 3/26.

Hintergrund des Verfahrens

Die Giesbrecht Holding UG (haftungsbeschränkt) mit Sitz in Oelde hatte am 15. Januar 2026 selbst einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt. Das Unternehmen ist im Handelsregister des Amtsgerichts Münster unter HRB 22762 eingetragen und wurde gesetzlich durch den Geschäftsführer Andre Giesbrecht vertreten.

Nach Prüfung des Antrags stellte das Insolvenzgericht fest, dass die Voraussetzungen für die Durchführung eines regulären Insolvenzverfahrens nicht vorlagen. Entscheidend war dabei, dass die vorhandene Vermögensmasse nicht ausreichte, um die Verfahrenskosten zu tragen.

Bedeutung der Abweisung mangels Masse

Eine Abweisung mangels Masse bedeutet, dass das Gericht kein Insolvenzverfahren eröffnet, weil dem Unternehmen die finanziellen Mittel fehlen, um die Kosten des Verfahrens zu finanzieren. In solchen Fällen kommt es nicht mehr zu einer geordneten Abwicklung über ein eröffnetes Insolvenzverfahren, sondern das Verfahren endet bereits im Eröffnungsstadium.

Für Gläubiger kann dies besonders nachteilig sein, da die Chance auf eine Verteilung von Vermögenswerten in einem eröffneten Verfahren entfällt. Auch für das Unternehmen selbst ist eine solche Entscheidung ein deutliches Zeichen dafür, dass die wirtschaftliche Situation nicht mehr ausreicht, um die Voraussetzungen eines Insolvenzverfahrens zu erfüllen.

Einordnung

Die Entscheidung des Amtsgerichts Münster zeigt, dass die Giesbrecht Holding UG zum Zeitpunkt der gerichtlichen Prüfung offenbar über kein ausreichendes verwertbares Vermögen verfügte. Damit wurde der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht weiterverfolgt, sondern bereits durch Beschluss vom 5. Oktober 2026 zurückgewiesen.

Mit der Abweisung mangels Masse endet das Verfahren an diesem Punkt. Für das Unternehmen bedeutet dies eine besonders schwierige wirtschaftliche Lage, da kein Insolvenzverfahren zur weiteren rechtlichen und finanziellen Abwicklung eröffnet wurde.

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