Im Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der the green of us Handels GmbH hat das Amtsgericht Charlottenburg Sicherungsmaßnahmen angeordnet. Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wurde Rechtsanwältin Dr. Astrid Lauterwein aus Berlin bestellt. Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen 3609 IN 6379/26 geführt.
Die Gesellschaft hat ihren Sitz in der Frankenstraße 1 in 10781 Berlin und ist im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter HRB 219895 eingetragen. Vertreten wird das Unternehmen durch die Geschäftsführer Philipp Rafael Ferrer, Laura Taibi und Yassin Taibi.
Handel mit pflanzlichen Produkten
Gegenstand des Unternehmens sind der Online-, Einzel- und Großhandel mit pflanzlichen Produkten sowie der Vertrieb des dazugehörigen Zubehörs. Darüber hinaus bietet die Gesellschaft Beratungsleistungen und weitere damit zusammenhängende Dienstleistungen an.
Welche pflanzlichen Produkte und Zubehörartikel konkret gehandelt wurden, geht aus der gerichtlichen Bekanntmachung nicht hervor.
Unternehmen stellte eigenen Insolvenzantrag
Die the green of us Handels GmbH hat selbst die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen beantragt. Bis zur Entscheidung über diesen Antrag ordnete das Amtsgericht am 1. Oktober 2026 um 14 Uhr die vorläufige Insolvenzverwaltung an.
Damit ist das Insolvenzverfahren noch nicht endgültig eröffnet. Das Gericht lässt zunächst prüfen, ob ein gesetzlicher Insolvenzgrund vorliegt, ob das vorhandene Vermögen die Verfahrenskosten deckt und welche Möglichkeiten zur Fortführung oder Sanierung des Unternehmens bestehen.
Verfügungen nur noch mit Zustimmung
Die Geschäftsführung bleibt grundsätzlich im Amt. Verfügungen über Gegenstände des Unternehmensvermögens sind jedoch nur noch mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam.
Dr. Astrid Lauterwein ist nicht die allgemeine Vertreterin der Gesellschaft. Ihre Aufgabe besteht darin, die Geschäftsführung zu überwachen sowie das vorhandene Vermögen zu sichern und zu erhalten.
Sie ist berechtigt, Bankguthaben und andere Forderungen der Gesellschaft einzuziehen sowie eingehende Zahlungen entgegenzunehmen. Außerdem darf sie Sonderkonten für das vorläufige Insolvenzverfahren einrichten und verwalten.
Zahlungen nur an die vorläufige Insolvenzverwalterin
Schuldner der the green of us Handels GmbH dürfen nicht mehr unmittelbar an das Unternehmen zahlen. Sie werden aufgefordert, Leistungen nur noch unter Beachtung des gerichtlichen Beschlusses an die vorläufige Insolvenzverwalterin zu erbringen.
Kreditinstitute müssen Dr. Astrid Lauterwein Auskunft über die Konten der Gesellschaft erteilen. Die vorläufige Insolvenzverwalterin darf zudem die Geschäftsräume betreten, Nachforschungen anstellen und die Bücher sowie Geschäftspapiere des Unternehmens einsehen.
Vollstreckungsmaßnahmen vorläufig gestoppt
Neue Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen die Gesellschaft sind grundsätzlich untersagt, soweit sie keine unbeweglichen Vermögensgegenstände betreffen. Bereits begonnene Vollstreckungsmaßnahmen werden vorläufig eingestellt.
Diese Sicherungsmaßnahmen sollen verhindern, dass sich die Vermögenslage der Gesellschaft bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens weiter verschlechtert.
Beschwerde innerhalb von zwei Wochen möglich
Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde beim Amtsgericht Charlottenburg eingelegt werden.
Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Eine einfache E-Mail erfüllt die gesetzlichen Anforderungen an eine elektronische Einreichung nicht.
Der Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg datiert vom 1. Oktober 2026.