Das Insolvenzgericht Gera hat den Antrag der OT Objektgesellschaft Zwickau Nr. 5 GmbH & Co. KG auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen mangels Masse abgewiesen. Nach der amtlichen Bekanntmachung vom 30. September 2026 reicht das vorhandene Vermögen der Schuldnerin nicht aus, um die Kosten eines Insolvenzverfahrens zu decken.
Was der Beschluss bedeutet
Eine Abweisung mangels Masse bedeutet, dass das Gericht kein reguläres Insolvenzverfahren eröffnet, weil nicht genügend Geld oder verwertbares Vermögen vorhanden ist, um die Verfahrenskosten zu bezahlen. Damit kommt es in diesem Fall nicht zu einer geordneten Abwicklung im Rahmen eines eröffneten Insolvenzverfahrens.
Betroffen ist die OT Objektgesellschaft Zwickau Nr. 5 GmbH & Co. KG mit Sitz in Gera. Als persönlich haftende Gesellschafterin wird die PROFUND Bauträger und Projektentwicklung GmbH genannt, vertreten durch Geschäftsführer Olaf Schneider. Die Gesellschaft ist im Handelsregister des Amtsgerichts Jena unter HRA 504563 eingetragen.
Hintergrund des Verfahrens
Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens war von der Schuldnerin selbst gestellt worden. Verfahrensbevollmächtigte waren Rechtsanwälte der SRS Audit GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft mit Sitz in Chemnitz. Das zuständige Insolvenzgericht war das Amtsgericht Gera.
Mit der Abweisung mangels Masse ist rechtlich festgestellt, dass die wirtschaftliche Situation der Gesellschaft für die Durchführung eines Insolvenzverfahrens nicht ausreicht. Für Gläubiger bedeutet das regelmäßig, dass Forderungen nicht über ein eröffnetes Insolvenzverfahren gebündelt und geprüft werden können.
Einordnung für die Beteiligten
Für das Unternehmen ist der Beschluss ein schwerwiegender Einschnitt. Er zeigt, dass keine ausreichenden Mittel zur Verfügung stehen, um die Kosten des Verfahrens zu tragen. Für Gläubiger kann dies die Durchsetzung offener Forderungen zusätzlich erschweren. Ob und welche weiteren Schritte folgen, hängt von den rechtlichen und wirtschaftlichen Möglichkeiten der Beteiligten ab.
Die Veröffentlichung macht deutlich, dass die OT Objektgesellschaft Zwickau Nr. 5 GmbH & Co. KG im Schwerpunkt mit einem fehlenden verwertbaren Vermögen konfrontiert ist. Der Beschluss des Insolvenzgerichts stellt damit keinen inhaltlichen Abschluss eines regulären Insolvenzverfahrens dar, sondern dessen Ablehnung bereits im Eröffnungsstadium.