Insolvenzverfahren mangels Masse abgewiesen – Nürnberg, Aktenzeichen IN 593/26, bekannt gemacht am 29.09.2026
Tradewell GmbH, Nürnberg (Amtsgericht Nürnberg, HRB 29431)
Text:
IN 593/26
Im Verfahren über den Antrag
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der
Tradewell GmbH, Weltenburger Straße 137, 90453 Nürnberg,
vertreten durch den Geschäftsführer Halilic Almir
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg, Register-Nr.: HRB 29431
– Schuldnerin –
Geschäftszweig/Beschäftigung: Dienstleistungen im Bereich Kauf und Verkauf, Import und Export, Versorgung und Logistik betreffend Metall, Maschinen und Immobilien sowie Automotive.
Beschluss:
Der Antrag des antragstellenden Gläubigers auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin wird mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse abgewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Entscheidung kann die sofortige Beschwerde eingelegt werden.
Die Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Nürnberg
Fürther Str. 110
90429 Nürnberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn eine Verkündung nicht erfolgt, mit der Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt als Nachweis der Zustellung gegenüber allen Beteiligten, auch wenn die InsO daneben eine besondere Zustellung vorsieht, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als bewirkt, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Maßgeblich ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder öffentliche Bekanntmachung).
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des genannten Gerichts zu erklären. Sie kann auch bei der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll gegeben werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Vertretung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
In der Beschwerdeschrift müssen die angefochtene Entscheidung bezeichnet und die Erklärung enthalten sein, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, sofern dies technisch möglich ist. Ist dies vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig; die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen. Auf Verlangen ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
von der verantwortenden Person signiert und über einen sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Zu den sicheren Übermittlungswegen wird auf § 130a Abs. 4 ZPO verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen der elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Nürnberg – Insolvenzgericht – 29.09.2026