Insolvenzantrag mangels Masse abgewiesen – Hildesheim, Aktenzeichen 50 IN 24/26, veröffentlicht am 29.09.2026
Brodbeck Pferde & Service GmbH, Bad Salzdetfurth (Hildesheim, HRB 208774)
50 IN 24/26: Im Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Brodbeck Pferde & Service GmbH, Bodenburger Str. 39, 31162 Bad Salzdetfurth (AG Hildesheim, HRB 208774), vertreten durch Melanie Günther als Geschäftsführerin, wurde der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 28.09.2026 mangels Masse abgewiesen, § 26 Abs. 1 InsO.
Die mit Beschluss vom 26.03.2026 angeordneten Maßnahmen zur Sicherung der Zwangsvollstreckung gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 InsO wurden am 28.09.2026 aufgehoben.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung kann die Antragstellerin sowie jede weitere beschwerdeberechtigte Person mit der sofortigen Beschwerde vorgehen. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen beim Amtsgericht Hildesheim, Kaiserstr. 60, 31134 Hildesheim, einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung oder mit der Verkündung der Entscheidung. Erfolgt die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung, beginnt die Frist, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung zusätzlich zur Zustellung, ist für den Fristbeginn das frühere Ereignis maßgeblich. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt wird. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem genannten Gericht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts eingelegt werden. Maßgeblich für die Fristwahrung ist der Eingang bei dem genannten Gericht. Die Beschwerde ist vom Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Sie muss den angefochtenen Beschluss bezeichnen und die Erklärung enthalten, dass gegen diesen Beschluss Beschwerde eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur teilweise angefochten werden, ist der Umfang der Anfechtung anzugeben.
Gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder sich das Verfahren anderweitig erledigt hat, in der genannten Form Beschwerde beim Amtsgericht Hildesheim eingelegt werden, sofern der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- EUR übersteigt. Für die Fristwahrung ist der Eingang beim Amtsgericht Hildesheim maßgeblich.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Hildesheim, 28.09.2026
Hinweise (Art. 13 DS-GVO) zum Datenschutz und zu Ihren Rechten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung unter www.amtsgericht-hildesheim.niedersachsen.de/startseite/informationen/datenschutzerklaerung/datenschutzerklaerung/datenschutzerklaerung-nach-dsgvo-des-amtsgerichts-hildesheim-164834.html. Auf Wunsch senden wir Ihnen die Datenschutzerklärung zu.