Dark Mode Light Mode

VEHAG – Vereinigte Europäische Handels AG: Insolvenz mangels Masse abgewiesen

Abweisung mangels Masse – Hamburg, Aktenzeichen 67h IN 283/26, veröffentlicht am 25.09.2026

VEHAG – Vereinigte Europäische Handels AG, Hamburg (Hamburg, HRB 96543)

67h IN 283/26:

In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der VEHAG – Vereinigte Europäische Handels AG, ehemals: Schwindstraße 22, 22607 Hamburg (AG Hamburg, HRB 96543), vertr. d.: Norbert Heinz Karl Frauendorf (Geschäftsführer),

Gegenstand des Unternehmens ist die Vereinigung europäischer Handelsunternehmen etc.

wurde der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 24.09.2026 mangels Masse abgewiesen, § 26 Abs. 1 InsO.

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann von und der Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.

Gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes kann binnen einer Frist von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, in der o. g. Form Beschwerde bei dem Amtsgericht Hamburg eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- EUR übersteigt. Für die Einhaltung der Frist kommt es auf den Eingang bei dem Amtsgericht Hamburg an.

Die Beschwerde soll begründet werden.

Amtsgericht Hamburg, 24.09.2026

Datenschutzhinweise:

Informationen zum Schutz personenbezogener Daten bei deren Verarbeitung durch die Justiz nach Artikel 13 und Artikel 14 der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung finden sich auf der Internetseite des Hanseatischen Oberlandesgerichts unter
https://www.justiz.hamburg.de/rechtsprechung-senate/datenschutzhinweise

Kommentar hinzufügen Kommentar hinzufügen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Previous Post

Tziortziotis Gerüstbau GmbH: Insolvenzantrag mangels Masse abgewiesen

Next Post

Werklogit Verwaltungs GmbH: Insolvenzverfahren mangels Masse abgewiesen