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Jugend und Soziales e.V.: Insolvenzantrag wegen fehlender Masse abgewiesen

Insolvenzverfahren mangels Masse abgewiesen – Cottbus, Aktenzeichen 63 IN 163/26, veröffentlicht am 28.09.2026

Das Amtsgericht Cottbus hat den Antrag des Vereins Jugend und Soziales e.V. auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen abgewiesen. Grund dafür ist, dass nicht genügend Vermögen vorhanden ist, um die Kosten des Verfahrens zu decken.

Jugend und Soziales e.V. mit Sitz in Spremberg ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Cottbus unter der Nummer VR 6017 CB eingetragen.

Im Verfahren unter dem Aktenzeichen 63 IN 163/26 stellte der Verein einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen. Vertreten wurde der Verein durch den stellvertretenden Vorsitzenden Dirk Süßmilch.

Beschluss:

Der Antrag des Schuldners auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein eigenes Vermögen wird mangels Masse abgewiesen.

Damit kommt ein Insolvenzverfahren nicht zustande, weil das vorhandene Vermögen nicht ausreicht, um die Verfahrenskosten und die notwendigen Ausgaben eines solchen Verfahrens zu tragen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde eingelegt werden.

Die Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen beim Amtsgericht Cottbus einzureichen.

Gerichtsplatz 2
03046 Cottbus

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung, hilfsweise mit deren Zustellung oder mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet. Für den Fristbeginn ist das zuerst eintretende Ereignis maßgeblich.

Die Beschwerde kann schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden. Auch eine Erklärung bei der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts ist möglich, sofern sie rechtzeitig beim zuständigen Gericht eingeht. Eine anwaltliche Vertretung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerdeschrift muss von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten unterzeichnet sein und die angefochtene Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde eingelegt wird.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt dafür nicht.

Soweit Rechtsbehelfe durch Rechtsanwälte, Notare, Behörden oder juristische Personen des öffentlichen Rechts eingereicht werden, müssen sie grundsätzlich als elektronisches Dokument übermittelt werden, sofern keine vorübergehenden technischen Gründe entgegenstehen. In diesem Fall ist die fehlende elektronische Übermittlung glaubhaft zu machen.

Elektronische Dokumente müssen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein oder auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument mit qualifizierter elektronischer Signatur kann über einen sicheren Übermittlungsweg oder an das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts übermittelt werden.

Weitere Hinweise zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten ergeben sich aus § 130a ZPO, der ERVV sowie den Informationen auf der Internetseite www.justiz.de.

Amtsgericht Cottbus – Insolvenzgericht – 26.09.2026

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