Abweisung mangels Masse – Charlottenburg (Berlin), Aktenzeichen 3613 IN 1609/26, bekannt gemacht am 23.09.2026
Empire Clean Factory UG (haftungsbeschränkt), Berlin (Berlin, HRB 140407)
3613 IN 1609/26
In dem Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der
Empire Clean Factory UG (haftungsbeschränkt),
Mariannenstraße 3 A, 12209 Berlin,
vertreten durch die Geschäftsführer Dejan Serschen und Sascha Francesco Stanojevic
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg HRB 140407
– Schuldnerin –
Beschluss:
Der Antrag des antragstellenden Gläubigers auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin wird mangels Masse abgewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Entscheidung kann die sofortige Beschwerde eingelegt werden.
Die Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzureichen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, falls keine Verkündung erfolgt, mit der Zustellung bzw. der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung gilt als zugestellt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Maßgeblich ist das zuerst eingetretene Ereignis.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des genannten Gerichts zu erklären. Sie kann auch bei der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll gegeben werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Vertretung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von der beschwerdeführenden Person oder deren Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen und erklären, dass gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt wird.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, eine Notarin, einen Notar, eine Behörde oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, sofern dies nicht aus technischen Gründen vorübergehend unmöglich ist. In diesem Fall bleibt die Einreichung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig; die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Zu den sicheren Übermittlungswegen wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Charlottenburg – Insolvenzgericht – 21.09.2026