Die Haus am Park Alten- und Pflegeheim GmbH aus Fronhausen ist in ein vorläufiges Insolvenzverfahren geraten. Das Amtsgericht Marburg ordnete am 8. September 2026 um 12.15 Uhr die vorläufige Verwaltung des Unternehmensvermögens an. Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen 22 IN 101/26 (25) geführt.
Die Gesellschaft hat ihren Firmensitz in der Gießener Straße 54–56, 35112 Fronhausen und ist beim Amtsgericht Marburg unter HRB 1854 eingetragen. Vertreten wird sie durch Geschäftsführerin Angelika Knorr-Marin.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellte das Gericht Rechtsanwalt Carsten Koch aus Kassel. Verfügungen der Gesellschaft über ihr Vermögen sind seit der Anordnung nur noch mit seiner Zustimmung wirksam. Personen oder Unternehmen, die der Pflegeheimbetreiberin Geld schulden, dürfen Zahlungen nur noch unter Beachtung des gerichtlichen Beschlusses leisten.
Pflegebetrieb mit langer Geschichte
Die Haus am Park Alten- und Pflegeheim GmbH wurde Anfang der 1990er-Jahre gegründet und ist seit mehr als drei Jahrzehnten im Pflegebereich tätig. Der im Handelsregister eingetragene Unternehmensgegenstand umfasst den Betrieb eines Alten-, Altenwohn- und Pflegeheims.
Anders als bei einer reinen Verwaltungs- oder Besitzgesellschaft handelt es sich um ein tatsächlich betriebenes Pflegeheim. Die Einrichtung nimmt pflegebedürftige ältere Menschen auf und gewährleistet deren Versorgung, Betreuung und Unterbringung.
Nach öffentlich verfügbaren Einrichtungsangaben verfügt das Haus über rund 86 Pflegeplätze. Angeboten werden beziehungsweise wurden vor allem:
- vollstationäre Pflege,
- Kurzzeitpflege,
- Tagespflege,
- Betreuung pflegebedürftiger Senioren sowie
- Versorgung von Menschen mit Demenzerkrankungen.
Die Einrichtungsdaten werden auch im Pflegekompass des Landkreises Marburg-Biedenkopf geführt. In unmittelbarer Nähe des Pflegeheims befindet sich zudem ein Angebot für betreutes Wohnen. Ob dieses vollständig von derselben Gesellschaft betrieben wird oder lediglich organisatorisch mit dem Haus verbunden ist, lässt sich aus den öffentlich verfügbaren Angaben nicht eindeutig feststellen.
Versorgung rund um die Uhr
Das Kerngeschäft der Gesellschaft bestand in der dauerhaften Unterbringung und Versorgung älterer Menschen. Dazu gehören neben der pflegerischen Betreuung insbesondere die Unterstützung bei Körperpflege, Ernährung und Mobilität, die Verabreichung ärztlich verordneter Medikamente sowie die soziale Betreuung und Tagesgestaltung.
Bei der Kurzzeitpflege werden Pflegebedürftige vorübergehend aufgenommen, etwa nach einem Krankenhausaufenthalt oder wenn pflegende Angehörige zeitweise verhindert sind. Die Tagespflege ermöglicht es älteren Menschen, tagsüber in der Einrichtung betreut und versorgt zu werden, während sie weiterhin in der eigenen Wohnung oder bei Angehörigen leben.
Das Haus stellte sich nach außen als familiär geführte Einrichtung mit einer wohnlichen Atmosphäre dar. Besondere Bedeutung hatte demnach auch die Betreuung demenziell erkrankter Menschen. Konkrete und aktuelle Angaben zur Belegung, zur Zahl der Beschäftigten und zur gegenwärtigen Verteilung der Pflegeplätze auf die einzelnen Versorgungsformen sind jedoch nicht veröffentlicht.
Keine automatische Schließung des Pflegeheims
Die Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung bedeutet nicht, dass das Pflegeheim geschlossen wird oder die Bewohner kurzfristig ausziehen müssen. Das Insolvenzverfahren ist noch nicht eröffnet. Der vorläufige Insolvenzverwalter soll zunächst das Vermögen sichern, die wirtschaftliche Lage untersuchen und die Voraussetzungen für ein reguläres Insolvenzverfahren prüfen.
Bei einer stationären Pflegeeinrichtung steht neben den wirtschaftlichen Fragen vor allem die lückenlose Versorgung der Bewohner im Vordergrund. Pflege, Verpflegung, medizinische Betreuung und Medikamentenversorgung dürfen nicht plötzlich unterbrochen werden.
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird daher unter anderem prüfen müssen:
- ob der laufende Pflegebetrieb finanziert werden kann,
- ob Löhne und Gehälter gesichert sind,
- welche Forderungen gegenüber Pflegekassen und Sozialhilfeträgern bestehen,
- ob Heimverträge uneingeschränkt erfüllt werden können und
- ob eine Sanierung oder Übernahme durch einen anderen Betreiber möglich ist.
Solange keine gegenteilige Mitteilung der Heimleitung, des Insolvenzverwalters oder der zuständigen Aufsichtsbehörde vorliegt, besteht für Bewohner und Angehörige kein Anlass, von einer sofortigen Beendigung des Pflegebetriebs auszugehen.
Pflegekassen und Sozialhilfeträger als wichtige Zahlungspartner
Die Einnahmen eines Pflegeheims stammen gewöhnlich aus mehreren Quellen. Einen Teil der Pflegekosten tragen die Pflegekassen. Hinzu kommen die Eigenanteile der Bewohner für Pflege, Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten. Wenn Bewohner diese Beträge nicht selbst bezahlen können, können Sozialhilfeträger einspringen.
Durch den gerichtlichen Zustimmungsvorbehalt erhält der vorläufige Insolvenzverwalter Kontrolle über die finanziellen Vorgänge der Gesellschaft. Pflegekassen, Sozialbehörden, Bewohner und andere Zahlungspflichtige müssen deshalb beachten, an wen künftige Zahlungen wirksam geleistet werden können.
Bereits abgeschlossene Heimverträge bleiben zunächst bestehen. Auch die Rechte der Bewohner aus den Verträgen und den gesetzlichen Pflegevorschriften werden durch die vorläufige Insolvenzverwaltung nicht aufgehoben.
Auswirkungen auf die Beschäftigten
Ein Pflegeheim dieser Größe benötigt Pflegefachkräfte, Pflegehilfskräfte, Betreuungspersonal sowie Beschäftigte in Hauswirtschaft, Küche, Reinigung, Verwaltung und Haustechnik. Wie viele Arbeitnehmer beim Haus am Park tätig sind, ist öffentlich nicht zuverlässig dokumentiert.
Für sie kann im Falle eines eröffneten Insolvenzverfahrens oder eines entsprechenden Insolvenzereignisses grundsätzlich ein Anspruch auf Insolvenzgeld bestehen. Dieses deckt unter bestimmten Voraussetzungen ausstehende Arbeitsentgelte für einen begrenzten Zeitraum ab. Ob solche Ansprüche hier bereits relevant sind, hängt vom Stand des Verfahrens und von der tatsächlichen Lohnzahlung ab.
Die Fortführung einer Pflegeeinrichtung ist regelmäßig auch davon abhängig, dass ausreichend qualifiziertes Personal zur Verfügung steht. Der Erhalt der Belegschaft dürfte deshalb ein wesentlicher Bestandteil möglicher Sanierungsbemühungen sein.
Antrag offenbar nicht vom Unternehmen selbst gestellt
In der gerichtlichen Bekanntmachung wird die Haus am Park Alten- und Pflegeheim GmbH als Antragsgegnerin bezeichnet. Das deutet darauf hin, dass der Insolvenzantrag nicht von der Gesellschaft selbst, sondern von einem Gläubiger gestellt wurde. Wer den Antrag eingereicht hat und welche Forderung ihm zugrunde liegt, wurde nicht veröffentlicht.
Auch zu den Ursachen der wirtschaftlichen Schwierigkeiten, zur Höhe der Verbindlichkeiten und zur aktuellen Liquiditätslage enthält der Beschluss keine Angaben. Pflegeeinrichtungen stehen allgemein unter erheblichem Kostendruck, unter anderem durch steigende Personal-, Energie-, Lebensmittel- und Sachkosten. Ob diese oder andere Faktoren im konkreten Fall ausschlaggebend waren, ist bislang nicht bekannt.
Fortführung oder Betreiberwechsel möglich
Im weiteren Verlauf kann der vorläufige Insolvenzverwalter prüfen, ob das Haus mit dem bestehenden Betreiber saniert werden kann oder ob eine Übernahme durch einen anderen Pflegeheimbetreiber infrage kommt. Möglich ist auch, dass das Gericht das Insolvenzverfahren eröffnet, wenn ein Insolvenzgrund vorliegt und genügend Vermögen zur Deckung der Verfahrenskosten vorhanden ist.
Die vorläufige Insolvenzverwaltung lässt noch keine Aussage darüber zu, wie das Verfahren ausgehen wird. Sie dient zunächst dazu, das Vermögen zu sichern und eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage zu verhindern.
Für Bewohner und Angehörige ist vor allem wichtig, auf offizielle Mitteilungen der Heimleitung und des vorläufigen Insolvenzverwalters zu achten. Nach dem derzeit veröffentlichten Stand wurde lediglich die vorläufige Verwaltung angeordnet. Eine Schließung des Haus am Park in der Gießener Straße 54–56 in Fronhausen hat das Amtsgericht Marburg nicht beschlossen.