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Projekta 9 Verwaltungs-UG aus Hamm scheitert – Insolvenzverfahren mangels Masse abgewiesen

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Die Projekta 9 Verwaltungs-UG (haftungsbeschränkt) aus Nordrhein-Westfalen ist insolvent. Das Amtsgericht Dortmund hat im Verfahren mit dem Aktenzeichen 257 IN 27/26 den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen.

Die Gesellschaft mit Sitz in der Oswaldstraße 1 in 59075 Hamm war beim Amtsgericht Hamm unter der Handelsregisternummer HRB 11509 eingetragen. Als Geschäftsführer wurden Jana Hebbeckerova sowie Khodr Remmo geführt. Der Insolvenzantrag der Schuldnerin war bereits am 9. März 2026 beim Gericht eingegangen und beruhte auf einem Eigenantrag vom 16. Februar 2026.

Bei der Projekta 9 Verwaltungs-UG (haftungsbeschränkt) handelt es sich um eine Verwaltungsgesellschaft. Solche Unternehmen übernehmen häufig die Geschäftsführung und Verwaltung anderer Gesellschaften, insbesondere von Projekt- oder Beteiligungsgesellschaften. Verwaltungsgesellschaften sind oftmals in den Bereichen Immobilien, Projektentwicklung, Beteiligungsmanagement oder Unternehmensorganisation tätig und fungieren als persönlich haftende oder geschäftsführende Gesellschaft innerhalb komplexerer Firmenstrukturen.

Mit Beschluss vom 26. Mai 2026 lehnte das Amtsgericht Dortmund die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 26 Absatz 1 Insolvenzordnung ab. Ausschlaggebend war, dass die vorhandene Vermögensmasse offenbar nicht ausreicht, um die Kosten eines regulären Insolvenzverfahrens zu decken. Eine sogenannte Abweisung mangels Masse gilt regelmäßig als Hinweis auf erhebliche wirtschaftliche Schwierigkeiten und fehlende verwertbare Vermögenswerte.

Für Gläubiger und Geschäftspartner verschlechtern sich dadurch die Aussichten auf die Durchsetzung offener Forderungen deutlich. In vielen Fällen folgt nach einer solchen Entscheidung die Einstellung der Geschäftstätigkeit sowie später die Löschung der Gesellschaft aus dem Handelsregister.

Mit der gerichtlichen Entscheidung endet das Insolvenzeröffnungsverfahren zunächst ohne reguläre Verfahrenseröffnung.

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