Die Finanzaufsicht Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat eine neue Allgemeinverfügung veröffentlicht, die für viele Genossenschaftsbanken von zentraler Bedeutung ist. Darin legt die Aufsicht fest, unter welchen Bedingungen neu ausgegebene Geschäftsanteile künftig als Instrumente des harten Kernkapitals anerkannt werden können. Gleichzeitig regelt die Verfügung, wann Rückzahlungen von Geschäftsguthaben nach Kündigung von Genossenschaftsanteilen als vorab genehmigt gelten.
Die neue Allgemeinverfügung tritt zum 1. Januar 2026 in Kraft und gilt zunächst bis Ende 2026. Sie betrifft ausschließlich Genossenschaftsbanken, die nicht unter der direkten Aufsicht der Europäische Zentralbank stehen, also vor allem kleinere und mittlere Institute innerhalb des genossenschaftlichen Sektors. Damit bleibt die Zuständigkeit klar zwischen europäischer und nationaler Bankenaufsicht getrennt.
Im Kern geht es um die Frage, wann Geschäftsanteile von Mitgliedern als hartes Kernkapital (Common Equity Tier 1, CET1) im aufsichtsrechtlichen Sinne anerkannt werden dürfen. Das harte Kernkapital ist die qualitativ wichtigste Eigenmittelkomponente einer Bank und spielt eine zentrale Rolle für die Stabilität des Instituts sowie für die Einhaltung regulatorischer Kapitalquoten. Für Genossenschaftsbanken haben Geschäftsanteile hier eine besondere Bedeutung, da sie traditionell einen wesentlichen Teil der Eigenkapitalbasis darstellen.
Die BaFin setzt mit der neuen Verfügung die Vorgaben der europäischen Capital Requirements Regulation (CRR) sowie der dazugehörigen delegierten Rechtsakte um, die von der Europäische Kommission erlassen wurden. Diese Regelwerke verlangen, dass Eigenmittelinstrumente dauerhaft zur Verlustabsorption zur Verfügung stehen müssen und nicht ohne Weiteres zurückgezahlt werden können. Gerade bei kündbaren Geschäftsanteilen von Genossenschaftsbanken besteht hier ein Spannungsfeld zwischen Mitgliederrechten und aufsichtsrechtlichen Anforderungen.
Mit der Allgemeinverfügung schafft die BaFin nun mehr Rechtssicherheit. Sie definiert konkret, unter welchen Voraussetzungen neu begebene Geschäftsanteile als hartes Kernkapital gelten dürfen. Gleichzeitig legt sie fest, in welchen Fällen die Rückzahlung von Geschäftsguthaben aufgrund gekündigter Anteile als im Voraus genehmigt anzusehen ist. Damit entfällt für die betroffenen Banken in diesen Fällen die Notwendigkeit einer Einzelgenehmigung durch die Aufsicht, was Verwaltungsaufwand reduziert und Planbarkeit erhöht.
Aus Anlegersicht – insbesondere für Mitglieder von Genossenschaftsbanken – ist diese Regelung ebenfalls relevant. Sie verdeutlicht, dass Geschäftsanteile zwar weiterhin kündbar bleiben, die Rückzahlung aber stärker an aufsichtsrechtliche Bedingungen geknüpft ist. Das dient der Stabilität der Institute, kann jedoch im Einzelfall zu längeren Wartezeiten oder Einschränkungen bei der Auszahlung führen, wenn die Kapitalausstattung der Bank dies erfordert.
Die neue Verfügung ersetzt die bisherige Allgemeinverfügung, die nur bis zum 31. Dezember 2025 befristet war. Mit der zeitlichen Begrenzung bis Ende 2026 signalisiert die BaFin zugleich, dass es sich um eine Übergangsregelung handelt. Hintergrund ist die fortlaufende Weiterentwicklung des europäischen Bankenaufsichtsrechts, das auch künftig Anpassungen bei der Ausgestaltung von Eigenmittelinstrumenten erwarten lässt.
Insgesamt sorgt die neue Allgemeinverfügung für mehr Klarheit und Einheitlichkeit im Umgang mit Geschäftsanteilen als hartem Kernkapital bei Genossenschaftsbanken. Sie stärkt die aufsichtsrechtliche Stabilität des Sektors, ohne dessen genossenschaftliche Besonderheiten vollständig auszuhebeln. Für die betroffenen Institute bedeutet das: mehr Rechtssicherheit, aber auch die Notwendigkeit, die eigene Kapitalstruktur weiterhin eng an den regulatorischen Vorgaben auszurichten.