Das Bundesamt für Justiz (BfJ) hat am 18. Juli 2025 ein Ordnungsgeld in Höhe von 2.500 Euro gegen die Singulus Technologies AG verhängt. Grund für die Sanktion war ein Verstoß gegen die Offenlegungspflichten nach § 325 Handelsgesetzbuch (HGB).
Die Singulus Technologies AG hatte ihre Konzernrechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr 2022 nicht fristgerecht beim Betreiber des Bundesanzeigers eingereicht. Nach den gesetzlichen Vorgaben müssen kapitalmarktorientierte Unternehmen ihre Jahres- und Konzernabschlüsse innerhalb bestimmter Fristen veröffentlichen, um Transparenz für Aktionäre, Gläubiger und den Kapitalmarkt zu gewährleisten.
Da die Offenlegung verspätet oder unvollständig erfolgte, sah sich das Bundesamt für Justiz gezwungen, ein Ordnungsgeldverfahren einzuleiten. Die rechtliche Grundlage für diese Maßnahme bildet § 335 HGB, der Sanktionen bei Verstößen gegen Publizitätspflichten vorsieht.
Bemerkenswert ist, dass die Singulus Technologies AG gegen die Entscheidung des BfJ keine Beschwerde eingelegt hat. Damit ist das Ordnungsgeld rechtskräftig.
Die Entscheidung unterstreicht erneut, dass das Bundesamt für Justiz die Einhaltung der Publizitätspflichten konsequent überwacht. Unternehmen, die ihre Offenlegungspflichten vernachlässigen, müssen mit empfindlichen Ordnungsgeldern rechnen – unabhängig von der Höhe oder Bedeutung der Gesellschaft.