Aktenzeichen: 21 IN 110/24
Neuwied, 07. April 2025 – In einem weiteren Schritt zur finanziellen Sicherung angeschlagener Unternehmen hat das Amtsgericht Neuwied im Insolvenzantragsverfahren gegen die Babylon Investment GmbH eine vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet und zugleich ein allgemeines Verfügungsverbot erlassen. Damit wird der Handlungsspielraum der Schuldnerin erheblich eingeschränkt – zum Schutz des verbleibenden Vermögens und im Interesse möglicher Gläubiger.
Die Babylon Investment GmbH, ansässig in der Im Rehwinkel 27, 53578 Windhagen, ist im Handelsregister des Amtsgerichts Montabaur unter HRB 26819 eingetragen. Vertreten wird die Gesellschaft durch ihren Geschäftsführer Russol Haider Kazem Al Kratiy, wohnhaft in Asbach.
Am 07.04.2025 um 09:55 Uhr traf das Gericht die Entscheidung, das Vermögen der Antragsgegnerin unter vorläufige Aufsicht zu stellen. Zugleich wurde ein allgemeines Verfügungsverbot nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 InsO ausgesprochen. Das bedeutet, dass die Babylon Investment GmbH ab diesem Zeitpunkt keine rechtswirksamen Verfügungen über ihr Vermögen mehr ohne Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters treffen darf.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Dr. Arne Löser bestellt, tätig in der Kanzlei c/o Prof. Dr. Dr. Schmidt als IV, Ferdinand-Sauerbruch-Straße 28, 56073 Koblenz. Er ist telefonisch unter 0261-953435-0 sowie per E-Mail unter arne.loeser@tbs-insolvenzverwalter.de erreichbar.
Zusätzlich wurden alle Schuldner der Babylon Investment GmbH mit Nachdruck darauf hingewiesen, Leistungen an die Gesellschaft nur noch unter Beachtung des gerichtlichen Beschlusses zu erbringen. Wer trotz der angeordneten Einschränkungen Zahlungen leistet oder Forderungen begleicht, riskiert die doppelte Zahlung, falls der Betrag später durch den Insolvenzverwalter erneut eingefordert wird (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Der vollständige Beschluss kann von Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittel und Beschwerdemöglichkeiten
Die Babylon Investment GmbH hat die Möglichkeit, binnen zwei Wochen sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss einzulegen. Auch Gläubiger können diese Beschwerde einreichen, insbesondere wenn sie die internationale Zuständigkeit des deutschen Insolvenzgerichts anzweifeln – gemäß Art. 5 Abs. 1 der EU-Insolvenzverordnung (VO (EU) 2015/848).
Die Beschwerde ist schriftlich beim Amtsgericht Neuwied (Hermannstraße 39, 56564 Neuwied) einzureichen oder kann zu Protokoll bei der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden. Für die Fristwahrung zählt der rechtzeitige Eingang beim Amtsgericht Neuwied. Die Beschwerde ist durch den Beschwerdeführer oder einen Bevollmächtigten zu unterzeichnen und muss klar erkennen lassen, gegen welchen Beschluss sie sich richtet.
Ein Schritt mit weitreichenden Folgen
Mit der heutigen Anordnung wird der Weg in ein reguläres Insolvenzverfahren geebnet – doch noch ist offen, ob dieses tatsächlich eröffnet wird. In den kommenden Wochen liegt es nun am vorläufigen Insolvenzverwalter, eine umfassende Prüfung der wirtschaftlichen Lage vorzunehmen und dem Gericht zu berichten, ob genügend Masse für ein Verfahren vorhanden ist und ob Aussicht auf eine Sanierung oder Verwertung besteht.
Für die Babylon Investment GmbH markiert der Beschluss einen tiefen Einschnitt – möglicherweise den Anfang vom Ende oder aber einen Wendepunkt zur Restrukturierung. Die kommenden Entwicklungen werden zeigen, welchen Kurs das Unternehmen einschlagen kann.