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Schutzschirmverfahren bei der Argentum Pflege Holding GmbH – Sachwalter bestellt

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 61 IN 45/25
Amtsgericht Bad Homburg v. d. Höhe – Beschluss vom 2. April 2025, 13:30 Uhr

Im Rahmen des Insolvenzantragsverfahrens über das Vermögen der Argentum Pflege Holding GmbH, mit Sitz am Rathausplatz 3–7, 61348 Bad Homburg v. d. Höhe, hat das Amtsgericht am 2. April 2025 die Anordnung eines Schutzschirmverfahrens nach § 270a InsO getroffen.

Die im Handelsregister des Amtsgerichts Bad Homburg v. d. Höhe unter der Nummer HRB 16621 geführte Gesellschaft wird durch Jens Brettschneider und weitere Geschäftsführer vertreten.

Zum vorläufigen Sachwalter wurde Rechtsanwalt Prof. Dr. Lucas F. Flöther, Agnes-Huenninger-Straße 2–4, 36041 Fulda, bestellt. Er ist erreichbar unter der Telefonnummer 0661 292895-0 sowie per Fax unter 0661 292895-18.

Wesentliche Inhalte der gerichtlichen Anordnung

  • Die Argentum Pflege Holding GmbH bleibt im Rahmen des Schutzschirmverfahrens eigenverwaltungsbefugt. Das bedeutet, sie darf ihr Vermögen weiterhin selbst verwalten und darüber verfügen – jedoch unter der Aufsicht des vorläufigen Sachwalters.

  • Ziel dieser Maßnahme ist es, dem Unternehmen Sanierungsspielraum zu verschaffen, ohne dass sofort ein regulärer Insolvenzverwalter eingesetzt wird. Der Sachwalter überwacht die wirtschaftlichen Vorgänge und prüft, ob die Interessen der Gläubiger gewahrt werden.

  • Der Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Hinweis zur Einordnung des Verfahrens

Das Schutzschirmverfahren ist eine Sonderform der Insolvenz in Eigenverwaltung. Es richtet sich insbesondere an Unternehmen, die zwar zahlungsunfähig oder überschuldet, aber noch sanierungsfähig sind. Der Antragsteller benötigt ein qualifiziertes Sanierungskonzept, das vom Gericht geprüft wird. Mit der Bestellung eines Sachwalters erhält das Verfahren richterliche Kontrolle, ohne die unternehmerische Entscheidungsfreiheit vollständig einzuschränken.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss kann eine sofortige Beschwerde eingelegt werden – sowohl durch die Antragstellerin selbst als auch durch jeden Gläubiger, wenn insbesondere das Fehlen der internationalen Zuständigkeit nach Artikel 5 Absatz 1 der EU-Verordnung 2015/848 geltend gemacht werden soll.

Die Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen einzulegen beim:

Amtsgericht Bad Homburg v. d. Höhe
Auf der Steinkaut 10–12
61352 Bad Homburg v. d. Höhe

Die Frist beginnt mit der Zustellung, Verkündung oder öffentlichen Bekanntmachung des Beschlusses – maßgeblich ist das zuerst eintretende Ereignis. Bei öffentlicher Bekanntmachung beginnt die Frist zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung.

Die Beschwerde muss schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden. Sie ist vom Beschwerdeführer oder einem Bevollmächtigten zu unterzeichnen und soll die angegriffene Entscheidung klar benennen sowie die Beschwerde begründen.

Amtsgericht Bad Homburg v. d. Höhe, 2. April 2025

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