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Vorläufige Insolvenzverwaltung bei der O&K Möller GmbH & Co. KG angeordnet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 580 IN 139/25

Im Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der O&K Möller GmbH & Co. KG, Ahornstraße 21, 19075 Pampow, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin O&K Möller Verwaltungsgesellschaft mbH, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Schwerin unter HRA 3903, hat das Amtsgericht Schwerin am 24. März 2025 eine vorläufige Maßnahme zur Sicherung des Vermögens der Schuldnerin angeordnet.

Zur Verhinderung nachteiliger Veränderungen in der Vermögenslage wurde ein umfassendes Vollstreckungsverbot verhängt. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung, einschließlich der Vollziehung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin, sind untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind. Bereits begonnene Maßnahmen wurden bis auf Weiteres eingestellt.

Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wurde Rechtsanwältin Uta Plischkaner, Alexandrinenstraße 2, 19055 Schwerin, bestellt. Sie ist unter der Telefonnummer 0385 47741630 oder per Fax unter 0385 47741631 sowie per E-Mail unter plischkaner@avoka.law erreichbar.

Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind ab sofort nur noch mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam. Diese ist nicht allgemeine Vertreterin der Schuldnerin, sondern hat die Aufgabe, deren Vermögen zu sichern und zu erhalten. Darüber hinaus hat sie zu prüfen, ob das vorhandene Vermögen ausreicht, um die Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken.

Der Schuldnerin wurde untersagt, über ihre Bankkonten und über Außenstände zu verfügen. Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis in Bezug auf diese Vermögenswerte ist auf die vorläufige Insolvenzverwalterin übergegangen. Sie ist ermächtigt, Bankguthaben sowie sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen und eingehende Gelder in Empfang zu nehmen.

Zur ordnungsgemäßen Verwaltung der Insolvenzmasse wurde die vorläufige Verwalterin zudem ermächtigt, Sonderkonten auf den Namen der Schuldnerin oder auf ihren eigenen Namen in ihrer Funktion als Verwalterin zu eröffnen und über diese zu verfügen. Im Rahmen der Kontoführung ist sie berechtigt, Masseverbindlichkeiten im Sinne von § 55 Abs. 2 InsO zu begründen.

Die Kreditinstitute, bei denen die Schuldnerin Konten unterhält, sind verpflichtet, der vorläufigen Insolvenzverwalterin Auskunft zu erteilen.

Ebenso wurde den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) untersagt, Zahlungen an die Schuldnerin zu leisten. Diese sind angehalten, sämtliche Leistungen nur noch an die vorläufige Insolvenzverwalterin zu erbringen. Die Verwalterin wurde beauftragt, die Zustellungen des Beschlusses an die Drittschuldner vorzunehmen und darüber Nachweis zu führen.

Zur Aufklärung der Vermögensverhältnisse ist die vorläufige Insolvenzverwalterin berechtigt, die Geschäftsräume und betrieblichen Einrichtungen der Schuldnerin zu betreten, einschließlich aller Nebenräume. Die Schuldnerin hat ihr Einsicht in alle Bücher und Geschäftspapiere zu gewähren und diese auf Verlangen herauszugeben. Zudem ist sie verpflichtet, alle zur Sicherung der Insolvenzmasse erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Die Veröffentlichung des Beschlusses im elektronischen Informationssystem erfolgt für die Dauer der Wirksamkeit der Anordnung. Sollte das Insolvenzverfahren eröffnet werden, wird die Veröffentlichung spätestens sechs Monate nach Aufhebung oder Rechtskraft der Verfahrenseinstellung gelöscht. Sollte es nicht zur Verfahrenseröffnung kommen, erfolgt die Löschung spätestens sechs Monate nach Aufhebung der Sicherungsmaßnahme.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist beim Amtsgericht Schwerin, Demmlerplatz 1–2, 19053 Schwerin, einzureichen. Maßgeblich für den Fristbeginn ist die Verkündung, Zustellung oder die öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de. Die frühere dieser Handlungen bestimmt den Beginn der Frist.

Die Beschwerde kann schriftlich, zu Protokoll der Geschäftsstelle oder elektronisch mit qualifizierter elektronischer Signatur eingelegt werden. Weitere Informationen zur elektronischen Einreichung finden sich auf www.justiz.de und www.erv.brandenburg.de.

Die Beschwerdeschrift muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen und die Erklärung enthalten, dass gegen diese Beschwerde eingelegt wird. Eine anwaltliche Vertretung ist nicht vorgeschrieben. Auch Gläubiger können die sofortige Beschwerde einlegen, sofern sie die internationale Zuständigkeit nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 bestreiten möchten.

Schwerin, 24. März 2025
Amtsgericht Schwerin – Insolvenzgericht –

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