Staatsanwaltschaft Ravensburg
B191 VRs 32 Js 24470/23
Durch das Amtsgericht Ravensburg ist am 21.06.2024 ein Strafbefehl ergangen, welcher seit dem 27.07.2024 rechtskräftig ist. Gegen Barbara Herold wurde dabei die Einziehung des Wertes von Taterträgen gem. § 73c StGB in Höhe von 14.880,00 Euro angeordnet.
Dem genannten Strafbefehl liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Unbekannte Täter spiegelten den Geschädigten entweder im Rahmen eines sog. „Love-Scammings“ vor, eine Notlage erlitten zu haben oder die Geschädigten wurden Opfer eines Warenbetruges.
Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses können Sie binnen 6 Monaten bei der Staatsanwaltschaft Ravensburg anmelden, § 459k Abs.1 StPO.
Hinweis: Die genannte Frist läuft, sobald ab dem Veröffentlichungsdatum ein Monat verstrichen ist.
Sofern Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft binnen der sechsmonatigen Frist anmelden, kann eine Auskehrung an Sie nur dann erfolgen, sofern sich Ihr Anspruch ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergibt. Sollte sich der Anspruch nicht ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergeben, bedarf es der Zulassung durch das Gericht, § 459k Abs. 2 StPO.
Unabhängig von der Sechsmonatsfrist können Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft anmelden. In diesem Fall müssen Sie allerdings ein Endurteil im Sinne des § 704 ZPO oder einen sonstigen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegen, aus dem sich Ihr Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten ergibt, § 459k Abs. 5 StPO.
Sofern Sie von demjenigen, gegen den sich die Einziehung von Wertersatz richtet, befriedigt werden/worden sind, legen Sie der Staatsanwaltschaft hierüber bitte eine Quittung vor, da der Einziehungsbetroffene in diesem Fall von der Staatsanwaltschaft in dem Umfang einen Ausgleich aus dem Verwertungserlös verlangen kann, in dem dieser an Sie auszukehren gewesen wäre, § 459l Abs. 2 S. 1, 2 StPO.
Abschließend werden Sie darauf hingewiesen, dass Ihr Rechtsnachfolger (bei: Erbschaft, gesetzlichem Forderungsübergang auf den Versicherer, Forderungsabtretung) an Ihre Stelle tritt und dazu berechtigt ist, den Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses an sich zu verlangen.
Der Verletzte möge sich bitte mit der Staatsanwaltschaft Ravensburg, Seestr.1, 88214 Ravensburg, zum Aktenzeichen B191 VRs 32 Js 24470/23 schriftlich in Verbindung setzen Verbindung setzen.
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