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Analyse des Jahresabschlusses der Windpark Hatten GmbH & Co. KG (2023) aus Anlegersicht
Universal-Investment-Gesellschaft mit beschränkter Haftung Frankfurt am Main – Änderung der Allgemeinen und Besonderen Anlagebedingungen GENEON Nachhaltige Aktien – Anteilklasse B;GENEON Nachhaltige Aktien – Anteilklasse A DE000A2PS2P8; DE000A2PS2N3
US stoppt Militärhilfe für Ukraine – Auswirkungen und Reaktionen

Universal-Investment-Gesellschaft mit beschränkter Haftung Frankfurt am Main – Änderung der Allgemeinen und Besonderen Anlagebedingungen GENEON Nachhaltige Aktien – Anteilklasse B;GENEON Nachhaltige Aktien – Anteilklasse A DE000A2PS2P8; DE000A2PS2N3

Peggy_Marco (CC0), Pixabay

Universal-Investment-Gesellschaft mbH

Frankfurt am Main

Änderung der Allgemeinen und Besonderen Anlagebedingungen
für das OGAW-Sondervermögen
GENEON Nachhaltige Aktien
(zukünftig: GENEON Internationale Aktien)
(ISIN DE000A2PS2N3 und DE000A2PS2P8)

Zum 10. März 2025 werden die Allgemeinen und Besonderen Anlagebedingungen für dieses den Vorgaben der OGAW-Richtlinie entsprechende Sondervermögen wie folgt geändert:

Die Bezeichnung des OGAW-Sondervermögens ändert sich von „GENEON Nachhaltige Aktien“ auf „GENEON Internationale Aktien“.

Der Namenszusatz „Nachhaltige“ wird aus dem Fondsnamen gestrichen, da die Anlagebedingungen des Fonds nicht an die neuen Vorgaben der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde für Fonds mit nachhaltigkeitsbezogenen Begriffen im Fondsnamen (https:/​/​www.esma.europa.eu/​sites/​default/​files/​2024-08/​ESMA34-1592494965-657_​Guidelines_​on_​funds_​names_​using_​ESG_​or_​sustainability_​related_​terms.pdf), welche von der BaFin in ihrer Verwaltungspraxis berücksichtigt werden (siehe hierzu https:/​/​www.bafin.de/​SharedDocs/​Veroeffentlichungen/​DE/​Aufsichtsmitteilung/​2024/​aufsichtsmitteilung_​24072024_​ESMA_​Leitlinien_​Fondsnamen.html), angepasst werden sollen. Die Anlagebedingungen des Fonds bleiben ansonsten unverändert. Die aktuelle Anlagestrategie wird, auch im Hinblick auf ihre nachhaltigkeitsbezogenen Elemente, unverändert fortgeführt.

In den Besonderen Anlagebedingungen wurden zudem noch redaktionelle Änderungen vorgenommen. In § 7 (Kosten) wurde in Absatz 6 (Aufwendungen) die Regelung gestrichen, nach welcher bislang über die in den Absätzen davor aufgeführten Prozentsätze hinaus zusätzlich gegebenenfalls anfallende Umsatzsteuer bei diesen Vergütungen zu Lasten des OGAW-Sondervermögens entnommen werden konnte.

Außerdem wurden in § 18 der Allgemeinen Anlagebedingungen neben redaktionellen Anpassungen die Regelung zu den Zeitpunkten der Ermittlung des Nettoinventarwertes, des Aktienwertes sowie der Ausgabe- und Rücknahmepreise präzisiert.

Weitere Informationen sind auf der Internet-Seite der Gesellschaft erhältlich:

https:/​/​fondsfinder.universal-investment.com/​de/​DE/​Funds

Nachfolgend der ab dem 10.03.2025 geltende § 18 der Allgemeinen Anlagebedingungen und die Besonderen Anlagebedingungen:

Allgemeine Anlagebedingungen:

§ 18 Ausgabe- und Rücknahmepreise, Bewertungstage

(1)

Soweit in den Besonderen Anlagebedingungen nichts Abweichendes geregelt ist, werden zur Ermittlung des Ausgabe- und Rücknahmepreises der Anteile die Verkehrswerte der zu dem OGAW-Sondervermögen gehörenden Vermögensgegenstände abzüglich der aufgenommenen Kredite und sonstigen Verbindlichkeiten (Nettoinventarwert) ermittelt und durch die Zahl der umlaufenden Anteile geteilt (Anteilwert). Werden gemäß § 16 Abs. 3 unterschiedliche Anteilklassen für das OGAW-Sondervermögen eingeführt, ist der Anteilwert sowie der Ausgabe- und Rücknahmepreis für jede Anteilklasse gesondert zu ermitteln. Die Bewertung der Vermögensgegenstände erfolgt gemäß §§ 168 und 169 KAGB und der Kapitalanlage-Rechnungslegungs- und -Bewertungsverordnung (KARBV).

(2)

Der Ausgabepreis entspricht dem Anteilwert am OGAW-Sondervermögen, gegebenenfalls zuzüglich eines in den Besonderen Anlagebedingungen festzusetzenden Ausgabeaufschlags gemäß § 165 Abs. 2 Nr. 8 KAGB. Der Rücknahmepreis entspricht dem Anteilwert am OGAW-Sondervermögen, gegebenenfalls abzüglich eines in den Besonderen Anlagebedingungen festzusetzenden Rücknahmeabschlags gemäß § 165 Abs. 2 Nr. 8 KAGB.

(3)

Der Abrechnungsstichtag für Anteilserwerbe und Rücknahmeaufträge ist spätestens der auf den Eingang des Anteilserwerbs- bzw. Rücknahmeauftrags folgende Wertermittlungstag, soweit in den Besonderen Anlagebedingungen nichts anderes bestimmt ist.

(4)

Der Nettoinventarwert, der Anteilwert sowie die Ausgabe- und Rücknahmepreise werden für jeden Werktag mit Ausnahme des Samstags, der gesetzlichen Feiertage am Sitz der Gesellschaft sowie des 24. und des 31. Dezember ermittelt („Bewertungstage“); das Nähere regelt der Verkaufsprospekt. In den Besonderen Anlagebedingungen können darüber hinaus weitere Tage angegeben sein, die keine Bewertungstage sind.


BESONDERE ANLAGEBEDINGUNGEN
zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Anlegern
und der
UNIVERSAL-INVESTMENT-GESELLSCHAFT MBH,
Frankfurt am Main,
(nachstehend „Gesellschaft“ genannt)
für das von der Gesellschaft verwaltete
Sondervermögen gemäß der OGAW-Richtlinie
GENEON Internationale Aktien,
die nur in Verbindung mit den für dieses Sondervermögen
von der Gesellschaft aufgestellten
Allgemeinen Anlagebedingungen
gelten.

ANLAGEGRUNDSÄTZE UND ANLAGEGRENZEN

§ 1 Vermögensgegenstände

Die Gesellschaft darf für das OGAW-Sondervermögen folgende Vermögensgegenstände erwerben:

1.

Wertpapiere gemäß § 5 der Allgemeinen Anlagebedingungen,

2.

Geldmarktinstrumente gemäß § 6 der Allgemeinen Anlagebedingungen,

3.

Bankguthaben gemäß § 7 der Allgemeinen Anlagebedingungen,

4.

Investmentanteile gemäß § 8 der Allgemeinen Anlagebedingungen,

5.

Derivate gemäß § 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen,

6.

Sonstige Anlageinstrumente gemäß § 10 der Allgemeinen Anlagebedingungen.

§ 1a Wertpapier-Darlehens- und Pensionsgeschäfte

Wertpapier-Darlehens- und Pensionsgeschäfte gemäß den §§ 13 und 14 der Allgemeinen Anlagebedingungen werden nicht abgeschlossen.

§ 2 Anlagegrenzen
(1)

Das OGAW-Sondervermögen darf vollständig aus Wertpapieren gemäß § 1 Nr. 1 bestehen.

(2)

Das OGAW-Sondervermögen setzt sich zu mindestens 51 % aus unter Nachhaltigkeitskriterien ausgewählten Aktien zusammen, welche im Global Challenges Index®1 (GCX, DE000A0MEN25) enthalten sind. Unter Nachhaltigkeit wird das Streben nach langfristigem wirtschaftlichem Erfolg unter gleichzeitiger Berücksichtigung ökologischer, sozialer und ethischer Grundsätze oder den Grundsätzen international und national anerkannter Standards guter und verantwortungsvoller Unternehmensführung verstanden.

(3)

Zusätzlich zu der in dem vorstehenden Absatz 2 festgelegten Anlagegrenze gilt ebenfalls, dass mehr als 50 % des Wertes des Aktivvermögens (die Höhe des Aktivvermögens bestimmt sich nach dem Wert der Vermögensgegenstände des Investmentfonds im Sinne des § 1 Abs. 2 Investmentsteuergesetz (InvStG) ohne Berücksichtigung von Verbindlichkeiten) des OGAW-Sondervermögens in solche Kapitalbeteiligungen im Sinne des § 2 Abs. 8 Nr. 1, 3 und 4 InvStG angelegt werden, die nach diesen Anlagebedingungen für das OGAW-Sondervermögen erworben werden können (Aktienfonds im Sinne des § 2 Abs. 6 InvStG). Bei Ziel-Investmentfonds im Sinne des § 2 Abs. 5 Satz 1 InvStG, die nach diesen Anlagebedingungen für das OGAW-Sondervermögen erworben werden können, ist dabei gemäß § 2 Abs. 6 Satz 2 und 3 InvStG auf die bewertungstäglich veröffentlichten tatsächlichen Kapitalbeteiligungsquoten abzustellen, soweit sie verfügbar sind.

(4)

Der Erwerb von Geldmarktinstrumenten ist bis zu 49 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens und nur nach Maßgabe des § 6 der Allgemeinen Anlagebedingungen möglich.

(5)

Wertpapiere und Geldmarktinstrumente desselben Emittenten dürfen über 5 % hinaus bis zu 10 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens erworben werden, wenn der Gesamtwert der Wertpapiere und Geldmarktinstrumente dieser Emittenten 40 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht übersteigt.

(6)

Bis zu 49 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens dürfen in Bankguthaben nach Maßgabe des § 7 Satz 1 der Allgemeinen Anlagebedingungen gehalten werden.

(7)

Bis zu 10 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens dürfen in Investmentanteilen nach Maßgabe des § 8 der Allgemeinen Anlagebedingungen gehalten werden. Die Gesellschaft wählt die zu erwerbenden Investmentanteile entweder nach den Anlagebestimmungen bzw. nach dem Anlageschwerpunkt dieser Anteile oder nach dem letzten Jahres- oder Halbjahresbericht der Investmentanteile aus. Es können alle zulässigen Arten von Anteilen an inländischen Sondervermögen und Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital sowie von Anteilen an EU-OGAW und von EU-Verwaltungsgesellschaften oder ausländischen Verwaltungsgesellschaften verwalteten offenen Investmentvermögen, die keine EU-OGAW sind, erworben werden. Der Anteil des OGAW-Sondervermögens, der höchstens in Anteilen der jeweiligen Art gehalten werden darf, ist auf die Anlagegrenze nach Satz 1 beschränkt. Die in § 11 Abs. 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen genannten Grenzen bleiben unberührt.

1 GCX ist eine eingetragene Marke der BÖAG Börsen AG

§ 3 Anlageausschuss

Die Gesellschaft kann sich mit Blick auf das OGAW-Sondervermögen des Rates eines Anlageausschusses bedienen.

ANTEILKLASSEN

§ 4 Anteilklassen
(1)

Für das OGAW-Sondervermögen können Anteilklassen im Sinne von § 16 Abs. 3 der Allgemeinen Anlagebedingungen gebildet werden, die sich hinsichtlich der Ertragsverwendung, des Ausgabeaufschlages, der Währung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes von Währungssicherungsgeschäften, der Verwaltungsvergütung, der Verwahrstellenvergütung, der Vertriebsgesellschaft, der Mindestanlagesumme oder einer Kombination dieser Merkmale unterscheiden. Die Bildung von Anteilklassen ist jederzeit zulässig und liegt im Ermessen der Gesellschaft.

(2)

Die bestehenden Anteilklassen werden sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht einzeln aufgezählt. Die die Anteilklassen kennzeichnenden Ausgestaltungsmerkmale (Ertragsverwendung, Ausgabeaufschlag, Währung des Anteilwertes, Verwaltungsvergütung, Verwahrstellenvergütung, Vertriebsgesellschaft, Mindestanlagesumme oder eine Kombination dieser Merkmale) werden im Verkaufsprospekt und im Jahres- und Halbjahresbericht im Einzelnen beschrieben.

(3)

Der Abschluss von Währungskurssicherungsgeschäften ausschließlich zugunsten einer einzigen Währungsanteilklasse ist zulässig. Für Währungsanteilklassen mit einer Währungsabsicherung zugunsten der Währung dieser Anteilklasse (Referenzwährung) darf die Gesellschaft auch unabhängig von § 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen Derivate im Sinne des § 197 Abs. 1 KAGB auf Wechselkurse oder Währungen mit dem Ziel einsetzen, Anteilwertverluste durch Wechselkursverluste von nicht auf die Referenzwährung der Anteilklasse lautenden Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens zu vermeiden.

(4)

Der Anteilwert wird für jede Anteilklasse gesondert errechnet, indem die Kosten der Auflegung neuer Anteilklassen, Ausschüttungen (einschließlich der aus dem Fondsvermögen ggf. abzuführenden Steuern), die in Absatz 1 genannten Vergütungen und die Ergebnisse aus Währungskurssicherungsgeschäften, die auf eine bestimmte Anteilklasse entfallen, ggf. einschließlich Ertragsausgleich, ausschließlich dieser Anteilklasse zugeordnet werden.

ANTEILE, AUSGABEPREIS, RÜCKNAHMEPREIS, RÜCKNAHME VON ANTEILEN UND KOSTEN

§ 5 Anteile

Die Anleger sind an den jeweiligen Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens in Höhe ihrer Anteile als Miteigentümer nach Bruchteilen beteiligt.

§ 6 Ausgabe- und Rücknahmepreis
(1)

Der Ausgabeaufschlag beträgt 5,00 % des Anteilwerts. Es steht der Gesellschaft frei, für das OGAW-Sondervermögen oder für eine oder mehrere Anteilklassen einen niedrigeren Ausgabeaufschlag zu berechnen oder von der Berechnung eines Ausgabeaufschlages abzusehen. Die Gesellschaft gibt für jede Anteilklasse im Verkaufsprospekt, im Jahres- und im Halbjahresbericht die erhobenen Ausgabeaufschläge an.

(2)

Die Rücknahme erfolgt zum Anteilwert. Ein Rücknahmeabschlag wird nicht erhoben.

§ 7 Kosten
(1)

Vergütungen, die der Gesellschaft aus dem OGAW-Sondervermögen zustehen:

Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung des OGAW-Sondervermögens eine vierteljährlich zahlbare Vergütung in Höhe von bis zu einem Viertel aus 2,20 % p.a. des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des OGAW-Sondervermögens in der Abrechnungsperiode, der aus den Werten eines jeden Bewertungstages errechnet wird. Es steht der Gesellschaft frei, für das OGAW-Sondervermögen oder für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere Vergütung zu berechnen oder von der Berechnung einer Vergütung abzusehen. Die Gesellschaft gibt für jede Anteilklasse im Verkaufsprospekt, im Jahres- und Halbjahresbericht die erhobene Verwaltungsvergütung an.

(2)

Vergütungen, die aus dem OGAW-Sondervermögen an Dritte zu zahlen sind:

Die Gesellschaft kann sich bei der Umsetzung des Anlagekonzeptes einer Beratungs- oder Asset Management-Gesellschaft bedienen. Die Vergütung der Beratungs- oder Asset Management-Gesellschaft wird von der Verwaltungsvergütung gemäß Absatz 1 abgedeckt.

(3)

Die Verwahrstelle erhält für ihre Tätigkeit eine vierteljährlich zahlbare Vergütung in Höhe von bis zu einem Viertel aus 0,10 % p.a. des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des OGAW-Sondervermögens in der Abrechnungsperiode, der aus den Werten eines jeden Bewertungstages errechnet wird. Es steht der Verwahrstelle frei, für das OGAW-Sondervermögen oder für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere Vergütung in Rechnung zu stellen oder von der Berechnung einer Vergütung abzusehen. Die Gesellschaft gibt für jede Anteilklasse im Verkaufsprospekt, im Jahres- und Halbjahresbericht die erhobene Verwahrstellenvergütung an.

(4)

Der Betrag, der jährlich aus dem OGAW-Sondervermögen nach den vorstehenden Absätzen 1, 2 und 3 als Vergütungen entnommen wird, kann insgesamt bis zu 2,30 % p.a. des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des OGAW-Sondervermögens in der Abrechnungsperiode, der aus den Werten eines jeden Bewertungstages errechnet wird, betragen.

(5)

Neben den vorgenannten Vergütungen gehen die folgenden Aufwendungen zu Lasten des OGAW-Sondervermögens:

1.

bankübliche Depot- und Kontogebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten für die Verwahrung ausländischer Vermögensgegenstände im Ausland;

2.

Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich vorgeschriebenen Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte, Verkaufsprospekt, Basisinformationsblatt);

3.

Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte, der Ausgabe- und Rücknahmepreise und ggf. der Ausschüttungen oder Thesaurierungen und des Auflösungsberichtes;

4.

Kosten der Erstellung und Verwendung eines vertraglich oder gesetzlich vorgesehenen dauerhaften Datenträgers, außer im Fall der Informationen über Verschmelzungen von Investmentvermögen und außer im Fall der Informationen über Maßnahmen im Zusammenhang mit Anlagegrenzverletzungen oder Berechnungsfehlern bei der Anteilwertermittlung;

5.

Kosten für die Prüfung des OGAW-Sondervermögens durch den Abschlussprüfer des OGAW-Sondervermögens;

6.

Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen durch die Gesellschaft für Rechnung des OGAW-Sondervermögens sowie der Abwehr von gegen die Gesellschaft zu Lasten des OGAW-Sondervermögens erhobenen Ansprüchen;

7.

Gebühren und Kosten, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das OGAW-Sondervermögen erhoben werden;

8.

Kosten für Rechts- und Steuerberatung im Hinblick auf das OGAW-Sondervermögen;

9.

Kosten sowie jegliche Entgelte, die mit dem Erwerb und/​oder der Verwendung bzw. Nennung eines Vergleichsmaßstabes oder Finanzindizes anfallen können;

10.

Kosten sowie jegliche Entgelte, die mit dem Erwerb und/​oder der Verwendung bzw. Nennung eines Vergleichsmaßstabes oder Finanzindizes anfallen können;

11.

Kosten für die Beauftragung von Stimmrechtsbevollmächtigten;

12.

Kosten für die Analyse des Anlageerfolges des OGAW-Sondervermögens durch Dritte;

13.

Kosten, die anfallen im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen (Transaktionskosten);

14.

Steuern, insbesondere Umsatzsteuer, die anfallen im Zusammenhang mit den vorstehend genannten und vom OGAW-Sondervermögen zu ersetzenden Aufwendungen.

(6)

Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen und Aktien im Sinne des § 196 KAGB berechnet worden sind. Beim Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Gesellschaft oder die andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht die Vergütung offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen von der Gesellschaft selbst, von einer anderen (Kapital-)Verwaltungsgesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist als Verwaltungsvergütung für die im OGAW-Sondervermögen gehaltenen Anteile oder Aktien berechnet wurde.

ERTRAGSVERWENDUNG UND GESCHÄFTSJAHR

§ 8 Thesaurierung der Erträge

Bei thesaurierenden Anteilklassen legt die Gesellschaft die während des Geschäftsjahres für Rechnung des OGAW-Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten Zinsen, Dividenden und sonstigen Erträge – unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs – sowie die realisierten Veräußerungsgewinne im OGAW-Sondervermögen anteilig wieder an.

§ 9 Ausschüttung
(1)

Bei ausschüttenden Anteilklassen schüttet die Gesellschaft grundsätzlich die während des Geschäftsjahres auf die jeweilige Anteilklasse entfallenden, für Rechnung des OGAW-Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten anteiligen Zinsen, Dividenden und sonstige Erträge – unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs – aus. Realisierte Veräußerungsgewinne – unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs – können anteilig ebenfalls zur Ausschüttung herangezogen werden.

(2)

Ausschüttbare anteilige Erträge gemäß Absatz 1 können zur Ausschüttung in späteren Geschäftsjahren insoweit vorgetragen werden, als die Summe der vorgetragenen Erträge 15 % des jeweiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens zum Ende des Geschäftsjahres nicht übersteigt. Erträge aus Rumpfgeschäftsjahren können vollständig vorgetragen werden.

(3)

Im Interesse der Substanzerhaltung können anteilige Erträge teilweise, in Sonderfällen auch vollständig zur Wiederanlage im OGAW-Sondervermögen bestimmt werden.

(4)

Die Ausschüttung erfolgt jährlich innerhalb von vier Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres. Zwischenausschüttungen können für einzelne Anteilklassen vorgesehen sein.

§ 10 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des OGAW-Sondervermögens beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.

 

Frankfurt am Main, März 2025

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