Aktenzeichen 16 IN 612/24
Esslingen, 7. Februar 2025 – Ein schwerer Schlag für die Michael Schmid Verwaltung u. Investment UG: Das Amtsgericht Esslingen hat den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen mangels Masse abgewiesen. Damit bleibt dem Unternehmen nicht einmal die Möglichkeit einer geordneten Abwicklung im Rahmen eines Insolvenzverfahrens.
Keine ausreichenden Mittel für ein Insolvenzverfahren
Das Unternehmen mit Sitz in Esslingen, vertreten durch Geschäftsführer Michael Schmid, hatte beim Amtsgericht die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt. Das Gericht stellte jedoch fest, dass nicht genügend verwertbares Vermögen vorhanden ist, um die Verfahrenskosten zu decken – ein zwingender Grund für die Abweisung nach § 26 Abs. 1 der Insolvenzordnung (InsO).
Die Entscheidung bedeutet, dass das Unternehmen ohne geordnete Verwertung seiner Vermögenswerte verbleibt. Gläubiger, die auf eine geregelte Abwicklung gehofft hatten, müssen nun mit einem vollständigen Forderungsausfall rechnen.
Möglichkeiten des Rechtsbehelfs
Gegen diesen Beschluss kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen eine sofortige Beschwerde beim Amtsgericht Esslingen eingelegt werden. Die Frist beginnt entweder mit der Verkündung der Entscheidung oder – falls diese nicht erfolgt ist – mit der Zustellung beziehungsweise der öffentlichen Bekanntmachung im Insolvenzportal (www.insolvenzbekanntmachungen.de).
Die Beschwerde muss schriftlich erfolgen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eines beliebigen Amtsgerichts gegeben werden. Eine einfache E-Mail ist nicht zulässig, stattdessen sind bestimmte elektronische Einreichungsvoraussetzungen zu beachten.
Bedeutung für die Zukunft des Unternehmens
Mit der Abweisung des Insolvenzantrags steht die Michael Schmid Verwaltung u. Investment UG faktisch vor dem wirtschaftlichen Aus. Ohne ein Insolvenzverfahren bleibt das Unternehmen handlungsunfähig, während Gläubiger kaum Chancen auf eine Rückzahlung ihrer Forderungen haben.
Ob der Geschäftsführer oder betroffene Gläubiger noch rechtliche Schritte einleiten, bleibt abzuwarten. Fest steht jedoch, dass für das Unternehmen selbst keine geordnete Sanierung oder Liquidation mehr über den regulären Insolvenzweg erfolgen kann.