Das Amtsgericht Wiesbaden hat mit Beschluss vom 03. Februar 2025 unter dem Aktenzeichen 10 IN 320/24 den Insolvenzantrag der Grund & Werte Zweite Invest GmbH & Co. KG abgelehnt. Grund für die Entscheidung ist das Fehlen einer ausreichenden Insolvenzmasse gemäß § 26 Abs. 1 InsO.
Hintergrund des Verfahrens
Das Unternehmen, vertreten durch Geschäftsführer Alexander Fuchs, hatte ein Insolvenzverfahren beantragt. Die Insolvenzordnung sieht vor, dass ein Verfahren nur eröffnet werden kann, wenn genügend Vermögenswerte vorhanden sind, um die Verfahrenskosten zu decken. In diesem Fall stellte das Gericht fest, dass die finanziellen Mittel nicht ausreichen, um das Verfahren durchzuführen.
Rechtliche Folgen der Abweisung
Mit der Abweisung des Antrags mangels Masse wird das Insolvenzverfahren nicht eröffnet. Das bedeutet, dass es keine gerichtliche Verwaltung des Unternehmensvermögens gibt und Gläubiger auf eigene Faust gegen das Unternehmen vorgehen müssen, um noch bestehende Forderungen einzutreiben.
Die Gläubiger der Grund & Werte Zweite Invest GmbH & Co. KG stehen damit vor der Herausforderung, ihre Ansprüche möglicherweise individuell geltend machen zu müssen, was den Zugang zu verbliebenen Vermögenswerten erschwert.
Möglichkeiten zur Anfechtung
Gegen diese Entscheidung kann die Antragstellerin sowie andere Betroffene innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen beim Amtsgericht Wiesbaden Beschwerde einlegen.
Die Frist beginnt entweder mit der Zustellung des Beschlusses oder – falls eine öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist – zwei Tage nach der Veröffentlichung.
Die Beschwerde muss schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eines Amtsgerichts erklärt werden. Sie muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses enthalten und klarstellen, dass gegen diesen Beschwerde eingelegt wird. Eine Begründung der Beschwerde ist empfohlen.
Ausblick
Mit der Entscheidung des Amtsgerichts steht das Unternehmen ohne Insolvenzverfahren vor einer ungewissen Zukunft. Gläubiger könnten versuchen, auf dem Zivilrechtsweg ihre Forderungen einzutreiben, doch ohne Insolvenzmasse sind die Aussichten auf eine Befriedigung der Forderungen gering.
Die vollständige gerichtliche Entscheidung kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.