Pforzheim, 17. Januar 2025 – Das Amtsgericht Pforzheim hat unter dem Aktenzeichen 1 IN 636/24 im Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der MK Drehtechnik GmbH, Max-Eyth-Straße 12, 75443 Ötisheim, eine vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet.
Das Unternehmen, vertreten durch den Geschäftsführer Michael Horst Kirsch, sieht sich finanziellen Schwierigkeiten gegenüber, sodass zur Sicherung der Vermögenswerte bis zur Entscheidung über die Verfahrenseröffnung Rechtsanwalt Dr. Andreas Wille, Obere Rodstraße 12, 75173 Pforzheim, zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt wurde.
Maßnahmen zur Sicherung der Insolvenzmasse:
- Einschränkung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen:
Vollstreckungsmaßnahmen gegen die Schuldnerin, einschließlich Arrest oder einstweiliger Verfügungen, werden mit Ausnahme unbeweglicher Gegenstände untersagt. Bereits begonnene Maßnahmen werden vorerst eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO). - Verfügungsbeschränkung:
Verfügungen der MK Drehtechnik GmbH über ihr Vermögen sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Diese Maßnahme dient dem Schutz der Gläubigerinteressen und der Vermeidung weiterer Vermögensverluste. - Übertragung der Verfügungsbefugnis:
Die Schuldnerin darf nicht mehr über ihre Bankkonten und Außenstände verfügen. Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über diese Vermögenswerte geht auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über, der ermächtigt ist, Bankguthaben und Forderungen einzuziehen sowie eingehende Gelder zu verwalten. - Auftrag zur Kontenprüfung:
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist befugt, Sonderkonten gemäß den Urteilen des Bundesgerichtshofs zu eröffnen und Verbindlichkeiten zu begründen, die zur Erhaltung der Insolvenzmasse erforderlich sind. Die kontoführenden Banken der Schuldnerin sind zur Auskunftserteilung gegenüber dem Insolvenzverwalter verpflichtet. - Mitwirkungspflicht der Schuldnerin:
Die MK Drehtechnik GmbH ist verpflichtet, dem vorläufigen Insolvenzverwalter Einblick in sämtliche Geschäftsunterlagen zu gewähren und ihm alle zur Sicherung der Insolvenzmasse erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Der Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume zu betreten und Nachforschungen anzustellen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung kann innerhalb einer Frist von zwei Wochen Beschwerde beim Amtsgericht Pforzheim, Lindenstraße 8, 75175 Pforzheim, eingelegt werden. Die Frist beginnt mit der Verkündung oder Zustellung der Entscheidung bzw. der öffentlichen Bekanntmachung auf www.insolvenzbekanntmachungen.de.
Die Beschwerde muss schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt werden und von dem Beschwerdeführer oder dessen Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Eine einfache E-Mail genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen.
Mit der vorläufigen Insolvenzverwaltung soll sichergestellt werden, dass die finanziellen Interessen aller Beteiligten gewahrt bleiben. Das Gericht wird zu gegebener Zeit über die endgültige Eröffnung des Insolvenzverfahrens entscheiden.