Das Amtsgericht Chemnitz hat am 16. Januar 2025 im Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Baustoffwerk LIMEX-VENUSBERG GmbH, mit Sitz Straße am Sportplatz 5, 09430 Drebach OT Venusberg, unter dem Aktenzeichen 421 IN 52/25 den Beschluss vom 14. Januar 2025 geändert und präzisiert.
Die Gesellschaft, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Chemnitz unter HRB 7349, wird durch ihren Geschäftsführer Jens Weigelt vertreten. Ziel des Verfahrens ist die Sicherung der Vermögenslage bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
Änderungen des Beschlusses
- Vorläufige Eigenverwaltung statt vorläufiger Insolvenzverwaltung
Der ursprüngliche Beschluss vom 14. Januar 2025 wird dahingehend geändert, dass statt einer vorläufigen Insolvenzverwaltung eine vorläufige Eigenverwaltung angeordnet wird (§ 270b Abs. 1 Satz 1 InsO). Die Schuldnerin soll unter Aufsicht der vorläufigen Sachwalterin die Vermögenswerte weiter verwalten. - Verfügungsmacht und Zustimmungsvorbehalt
Anstelle der allgemeinen Verfügungsbeschränkung wird festgelegt, dass die vorläufige Sachwalterin verlangen kann, dass:- Alle eingehenden Gelder nur von der vorläufigen Sachwalterin entgegengenommen werden.
- Zahlungen ausschließlich von der vorläufigen Sachwalterin vorgenommen werden (§§ 270b Abs. 1 Satz 1, 275 Abs. 2 InsO).
- Überwachung durch die Sachwalterin
Die Sachwalterin hat zu prüfen, ob die Eigenverwaltung für die Gläubiger nachteilig wäre. Sollte dies der Fall sein, hat sie unverzüglich das Insolvenzgericht und den vorläufigen Gläubigerausschuss zu informieren (§§ 270b Abs. 1 Satz 1, 274 Abs. 3 Satz 1 InsO). - Verwaltung durch die Schuldnerin
Die Schuldnerin darf die Insolvenzmasse bis zur endgültigen Entscheidung über den Insolvenzantrag weiterhin verwalten, jedoch nur unter Aufsicht der vorläufigen Sachwalterin und ausschließlich zum Zweck der gemeinschaftlichen Befriedigung der Gläubiger (§§ 270b Abs. 1 Satz 1 InsO). - Verbindlichkeiten
- Die Schuldnerin darf Verbindlichkeiten außerhalb des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs nur mit Zustimmung der vorläufigen Sachwalterin eingehen.
- Auch bei Verbindlichkeiten innerhalb des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs kann die Sachwalterin widersprechen (§§ 270b Abs. 1 Satz 1, 275 Abs. 1 InsO).
- Zahlungen auf Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung (§ 266a StGB) dürfen nur mit Zustimmung der vorläufigen Sachwalterin geleistet werden.
Ziel der Änderungen
Die Änderungen am Beschluss sollen der Schuldnerin ermöglichen, unter Aufsicht der Sachwalterin weiter wirtschaftlich tätig zu sein, ohne dabei die Interessen der Gläubiger zu gefährden. Die vorläufige Eigenverwaltung dient dazu, die Insolvenzmasse zu schützen, während gleichzeitig die Handlungsfähigkeit der Schuldnerin gewährleistet bleibt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss kann binnen einer Notfrist von zwei Wochen eine sofortige Beschwerde beim Amtsgericht Chemnitz, Gerichtsstraße 2, 09112 Chemnitz, eingelegt werden.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder der Zustellung. Erfolgt die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de), gilt die Zustellung zwei Tage nach der Veröffentlichung als bewirkt.
Die Beschwerde kann schriftlich eingereicht oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines Amtsgerichts erklärt werden. Elektronische Einreichungen sind zulässig, müssen jedoch den gesetzlichen Anforderungen entsprechen.
Amtsgericht Chemnitz, 16. Januar 2025