Aktenzeichen: 280 IN 123/24
Das Amtsgericht Mainz hat am 13. Januar 2025 den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Brands Hoch- und Tiefbau GmbH & Co. KG, mit Sitz in Am Schleifweg 16, 55128 Mainz, mangels Masse abgewiesen. Die Gesellschaft ist im Handelsregister des Amtsgerichts Mainz unter HRA 44597 eingetragen.
Hintergrund des Verfahrens
Die Antragstellerin, die im Hoch- und Tiefbau tätig ist, wird durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin, die Brands Beteiligungsgesellschaft mbH, vertreten. Diese wiederum wird durch ihren Geschäftsführer Semir Semsovic, wohnhaft in Friedrichstraße 44, 65385 Rüdesheim am Rhein, geleitet.
Der Insolvenzantrag wurde gestellt, um das Vermögen der Schuldnerin einer geordneten Abwicklung im Rahmen eines Insolvenzverfahrens zuzuführen.
Entscheidung des Gerichts
Das Amtsgericht Mainz hat den Antrag gemäß § 26 Abs. 1 InsO abgewiesen, da die vorhandene Insolvenzmasse nicht ausreicht, um die Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken. Nach der Insolvenzordnung ist ein Insolvenzverfahren nur dann zulässig, wenn zumindest die Verfahrenskosten (z. B. Vergütung des Insolvenzverwalters und Gerichtskosten) gedeckt werden können. Diese Voraussetzung war im Fall der Brands Hoch- und Tiefbau GmbH & Co. KG nicht erfüllt.
Folgen der Entscheidung
Die Abweisung des Insolvenzantrags mangels Masse hat folgende Konsequenzen:
- Keine gerichtliche Abwicklung: Da das Insolvenzverfahren nicht eröffnet wurde, entfällt eine geordnete Abwicklung der Gesellschaft durch einen Insolvenzverwalter. Die Gläubiger haben keinen Zugriff auf eine Insolvenzmasse und müssen ihre Forderungen individuell verfolgen.
- Vermögenslose Auflösung der Gesellschaft: Im Regelfall führt die Abweisung des Antrags dazu, dass die Gesellschaft als vermögenslos gilt und keine operative Tätigkeit mehr ausüben kann.
- Mögliche persönliche Haftung: Sollte sich herausstellen, dass der Insolvenzantrag nicht rechtzeitig gestellt wurde oder andere Pflichtverletzungen vorliegen, könnten Geschäftsführer oder Gesellschafter persönlich für Schäden haftbar gemacht werden (§§ 15a, 130 HGB i. V. m. § 64 GmbHG).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss können die Schuldnerin und ihre Gläubiger eine sofortige Beschwerde einlegen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach der Bekanntmachung des Beschlusses beim Amtsgericht Mainz einzureichen.
Die Beschwerde muss schriftlich erfolgen und die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung, dass Beschwerde eingelegt wird, enthalten. Auch eine elektronische Einreichung unter den Vorgaben des § 130a ZPO (z. B. mit qualifizierter elektronischer Signatur) ist möglich.
Ausblick
Mit der Abweisung des Insolvenzantrags ist das Verfahren über die Brands Hoch- und Tiefbau GmbH & Co. KG vorerst beendet. Den Gläubigern steht es frei, weitere rechtliche Schritte einzuleiten, wie beispielsweise die Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, soweit dies möglich ist. Eine außergerichtliche Einigung zwischen Gläubigern und Schuldnerin könnte ebenfalls in Betracht kommen.
Amtsgericht Mainz – Insolvenzgericht
13. Januar 2025