Aktenzeichen: 36t IN 3756/24
Das Amtsgericht Charlottenburg hat am 09. Januar 2025 im Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der T. Cebe Vermögensverwaltungs GmbH entschieden, den Antrag mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse abzuweisen.
Die Schuldnerin, ursprünglich geschäftsansässig in der Voigtstraße 35, 10247 Berlin, zuletzt an der Adresse Wilmersdorfer Straße 165/II, 10585 Berlin, war im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter der Nummer HRB 212673 eingetragen. Sie wurde durch ihren Geschäftsführer Daniel Licartovsky vertreten. Der Geschäftszweig des Unternehmens umfasste die Verwaltung eigenen Vermögens sowie die Beteiligung an anderen Unternehmen.
Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurde von einer Gläubigerin gestellt, die ihre Forderungen gegenüber der Schuldnerin geltend machen wollte. Das Gericht stellte jedoch fest, dass die finanziellen Mittel der Schuldnerin nicht ausreichen, um die Kosten eines Insolvenzverfahrens zu decken. Gemäß § 26 Abs. 1 der Insolvenzordnung (InsO) ist die Deckung dieser Kosten eine zwingende Voraussetzung für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens.
Auswirkungen des Beschlusses
Mit der Abweisung des Antrags endet das Verfahren, ohne dass eine gerichtliche Abwicklung der Verbindlichkeiten erfolgt. Für die Gläubiger bedeutet dies, dass sie ihre Ansprüche außerhalb eines Insolvenzverfahrens geltend machen müssen. Die festgestellte Vermögenslosigkeit der Schuldnerin dürfte dabei die Durchsetzung dieser Forderungen erheblich erschweren.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss kann binnen einer zweiwöchigen Notfrist Beschwerde eingelegt werden. Die Frist beginnt entweder mit der Verkündung der Entscheidung, deren Zustellung oder der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung auf der offiziellen Webseite www.insolvenzbekanntmachungen.de. Maßgeblich für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis.
Die Beschwerde ist schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Charlottenburg, Amtsgerichtsplatz 1, 14057 Berlin, einzulegen. Eine Einlegung bei der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts ist möglich, jedoch muss die Beschwerde fristgerecht beim Amtsgericht Charlottenburg eingehen.
Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung eindeutig bezeichnen und eine Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen den Beschluss eingelegt wird. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht erforderlich, wird jedoch empfohlen.
Elektronische Einreichung
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Dafür gelten besondere Anforderungen:
- Das Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein oder
- über einen sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Die Übermittlung kann über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts erfolgen. Weitere Informationen zur elektronischen Kommunikation sind auf der Webseite www.justiz.de zu finden.
Amtsgericht Charlottenburg – Insolvenzgericht – 09.01.2025