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Insolvenzverfahren der JM Bavaria Haus UG mangels Masse abgewiesen Aktenzeichen: IN 185/24

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Das Amtsgericht Schweinfurt hat am 10. Januar 2025 im Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der JM Bavaria Haus UG, Meininger Landstraße 17, 97638 Mellrichstadt, entschieden, den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abzuweisen.

Die Schuldnerin, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Schweinfurt unter der Nummer HRB 8755, war durch ihren Geschäftsführer Justin Alexander Siegfried Feustel vertreten. Der Antrag auf Insolvenzeröffnung, der am 26. September 2024 gestellt wurde, zielte auf die Einleitung eines geordneten Verfahrens zur Abwicklung der Gesellschaft.

Das Insolvenzgericht stellte jedoch fest, dass die finanziellen Mittel der Schuldnerin nicht ausreichen, um die Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken. Gemäß § 26 Abs. 1 der Insolvenzordnung (InsO) wurde der Antrag daher abgewiesen. Gleichzeitig wurde die Bestellung eines Insolvenzsachverständigen, die mit Beschluss vom 09. September 2024 erfolgt war, aufgehoben.

Für die JM Bavaria Haus UG bedeutet dieser Beschluss, dass eine gerichtliche Abwicklung ihres Vermögens nicht stattfinden wird. Gläubiger, die Forderungen gegen das Unternehmen haben, werden nun auf anderen Wegen versuchen müssen, ihre Ansprüche geltend zu machen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen Beschwerde eingelegt werden. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, falls diese nicht verkündet wurde, mit der Zustellung bzw. der öffentlichen Bekanntmachung auf der offiziellen Website für Insolvenzbekanntmachungen (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Maßgeblich für den Beginn der Frist ist das frühere der drei Ereignisse (Verkündung, Zustellung oder Bekanntmachung).

Die Beschwerde ist schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Schweinfurt, Rüfferstraße 1, 97421 Schweinfurt, einzulegen. Sie kann auch bei der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts erklärt werden, muss jedoch rechtzeitig beim Amtsgericht Schweinfurt eingehen.

Die Beschwerdeschrift muss die Entscheidung, gegen die Beschwerde eingelegt wird, eindeutig benennen und eine Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben, wird jedoch empfohlen.

Hinweise zur elektronischen Einreichung

Beschwerden können auch elektronisch eingereicht werden. Dafür gelten jedoch besondere Anforderungen:

  • Das Dokument muss entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein oder
  • signiert und über einen sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Elektronische Dokumente können über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts oder andere sichere Übermittlungswege übermittelt werden. Weitere Informationen zur elektronischen Kommunikation und den technischen Rahmenbedingungen sind auf www.justiz.de einzusehen.

Amtsgericht Schweinfurt – Insolvenzgericht – 10.01.2025

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