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Vorläufige Insolvenzverwaltung für die Procomcure Biotech Germany GmbH angeordnet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Das Amtsgericht Hamburg hat am 18. Dezember 2024 im Rahmen des Insolvenzeröffnungsverfahrens über das Vermögen der Procomcure Biotech Germany GmbH umfassende Maßnahmen zum Schutz der Insolvenzmasse angeordnet. Ziel ist die Sicherung der Vermögenswerte und die Vorbereitung einer geordneten Verfahrensabwicklung. Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen 67g IN 335/24 geführt.


Hintergrund zur Schuldnerin

Die Procomcure Biotech Germany GmbH, mit Sitz am Brandshofer Deich 10, 20539 Hamburg, ist im Handelsregister des Amtsgerichts Lüneburg unter der Nummer HRB 209152 eingetragen. Das Unternehmen wird durch den Geschäftsführer Dr. Thomas Wüstefeld vertreten und ist in der Biotechnologie- und Biomedizin-Branche tätig.

Der Geschäftszweig umfasst:

  • Forschung, Eigenentwicklung und Herstellung von Produkten in Biotechnologie und Biomedizin
  • Vermarktung von Gesundheits-, Medizin- und Pharma-Produkten sowie Nahrungsergänzungsmitteln
  • Dienstleistungen im Gesundheits- und Medizinbereich, insbesondere Forschung, Entwicklung und medizinische Analytik

Bestellung der vorläufigen Insolvenzverwalterin

Das Gericht hat die Rechtsanwältin Dr. Annika Schinkel aus Hamburg zur vorläufigen Insolvenzverwalterin bestellt. Ihre Aufgaben umfassen die Sicherung der Vermögenswerte, die Überwachung der wirtschaftlichen Lage und die Vorbereitung der weiteren Verfahrensschritte.

Kontaktdaten der vorläufigen Insolvenzverwalterin:

  • Rechtsanwältin Dr. Annika Schinkel
  • Adresse: Sechslingspforte 2, 22087 Hamburg
  • Telefon:
  • Fax:
  • E-Mail:

Wesentliche Anordnungen des Gerichts

Das Amtsgericht hat die folgenden Maßnahmen zur Sicherung der Insolvenzmasse beschlossen:

  1. Einschränkung der Verfügungsbefugnis:
    Verfügungen der Schuldnerin über ihr Vermögen sind nur noch mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO).
  2. Verbot für Drittschuldner:
    Den Schuldnern der Procomcure Biotech Germany GmbH (z. B. Kunden oder Geschäftspartner) ist es untersagt, Zahlungen an die Schuldnerin zu leisten. Alle Zahlungen sind ausschließlich an die vorläufige Insolvenzverwalterin zu richten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
  3. Einstellung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen:
    Maßnahmen der Zwangsvollstreckung, einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung, werden untersagt, soweit sie keine unbeweglichen Vermögensgegenstände betreffen. Bereits eingeleitete Maßnahmen werden ausgesetzt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
  4. Einzug von Bankguthaben und Forderungen:
    Die vorläufige Insolvenzverwalterin ist ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen und eingehende Gelder entgegenzunehmen.

Ziele der vorläufigen Insolvenzverwaltung

Die angeordneten Maßnahmen sollen die Vermögenswerte der Procomcure Biotech Germany GmbH sichern und eine gerechte Verteilung im Interesse der Gläubiger gewährleisten. Zudem wird geprüft, ob eine Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin gerechtfertigt ist.


Fazit

Das Amtsgericht Hamburg hat mit der Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung über die Procomcure Biotech Germany GmbH wichtige Schritte eingeleitet, um die Vermögenswerte des Unternehmens zu schützen und eine fundierte Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorzubereiten. Rechtsanwältin Dr. Annika Schinkel wird die weitere Entwicklung begleiten. Das Verfahren bleibt weiterhin unter dem Aktenzeichen 67g IN 335/24 registriert.

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