Wiesbaden, 12. Dezember 2024 – Im Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der HAG Erste GmbH, ansässig in der Französischen Straße 47, 10117 Berlin, hat das Amtsgericht Wiesbaden umfassende Sicherungsmaßnahmen angeordnet. Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen 10 IN 561/24 geführt.
Gerichtliche Maßnahmen
Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters
Am 12. Dezember 2024 um 13:40 Uhr wurde die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Dr. Johannes Konstantin Hancke bestellt.
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Einschränkung der Verfügungsbefugnis
Die Geschäftsführerin, Dr. Felix Bauer, sowie die HAG Erste GmbH können über Vermögensgegenstände nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters verfügen. Diese Maßnahme dient dem Schutz der Gläubiger und der Sicherung der Insolvenzmasse.
Verpflichtung von Drittschuldnern
Die Schuldner der HAG Erste GmbH werden angewiesen, Leistungen ausschließlich unter Beachtung des gerichtlichen Beschlusses zu erbringen. Zahlungen oder andere Verpflichtungen dürfen nur an den vorläufigen Insolvenzverwalter geleistet werden (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).
Einsichtnahme und Rechtsmittel
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Wiesbaden eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Die Entscheidung kann von der Antragstellerin sowie von Gläubigern, die internationale Zuständigkeit gemäß Artikel 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 rügen möchten, innerhalb einer Frist von zwei Wochen angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Amtsgericht Wiesbaden, Mainzer Straße 124, 65189 Wiesbaden, schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzureichen.
Bedeutung der Maßnahmen
Die Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung zielt darauf ab, die Vermögenswerte der HAG Erste GmbH zu sichern und eine gerechte Verteilung an die Gläubiger zu gewährleisten. Mit der Einsetzung des vorläufigen Insolvenzverwalters wird ein geordneter Ablauf des Verfahrens vorbereitet und mögliche Vermögensverschiebungen verhindert.
Amtsgericht Wiesbaden, 12. Dezember 2024