Aktenzeichen: 67g IN 337/24
Amtsgericht Hamburg, 19. November 2024
Das Amtsgericht Hamburg hat am 19. November 2024 um 18:25 Uhr im Rahmen des Insolvenzeröffnungsverfahrens über das Vermögen der Rüya Erste Gaststätten Betriebs-UG (haftungsbeschränkt) eine vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet. Die Gesellschaft, im Handelsregister unter HRB 146516 geführt, hat ihren Sitz in der Ekenknick 5, 22523 Hamburg, und wird gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Mehmet Ali Akkaya.
Hintergrund und Unternehmenszweck
Die Rüya Erste Gaststätten Betriebs-UG ist auf den Betrieb und die Verwaltung von Gaststätten und Imbissen spezialisiert. Darüber hinaus umfasst der Geschäftszweig die Belieferung und Serviceleistungen sowie den Im- und Export. Angesichts wirtschaftlicher Schwierigkeiten sieht sich das Unternehmen nun mit einem Insolvenzantrag konfrontiert.
Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung
Als vorläufiger Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Michael W. Kuleisa, ansässig in der Rosenstraße 6, 20095 Hamburg, bestellt. Mit der Bestellung gingen mehrere Maßnahmen einher, um die Vermögenswerte des Unternehmens zu sichern:
Beschränkte Verfügungsgewalt: Verfügungen der Schuldnerin über ihr Vermögen sind ab sofort nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters gültig (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Zahlungsstopp: Drittschuldnern, die Verbindlichkeiten gegenüber der Schuldnerin haben, wurde untersagt, Zahlungen direkt an diese zu leisten. Stattdessen ist der vorläufige Insolvenzverwalter befugt, Bankguthaben und Forderungen einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Zwangsvollstreckung gestoppt: Maßnahmen der Zwangsvollstreckung, sofern sie nicht unbewegliche Gegenstände betreffen, wurden untersagt oder vorläufig eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
Konsequenzen für die Beteiligten
Mit dieser Anordnung tritt die Gesellschaft unter die Kontrolle des vorläufigen Insolvenzverwalters, der dafür Sorge tragen soll, dass die vorhandenen Vermögenswerte gesichert und eine mögliche Sanierung geprüft werden. Betroffene Drittschuldner sind aufgefordert, alle künftigen Zahlungen ausschließlich unter Beachtung der angeordneten Beschränkungen zu leisten.
Die nächsten Schritte im Verfahren werden darüber entscheiden, ob das Unternehmen eine Chance auf Restrukturierung hat oder ob das Insolvenzverfahren in die nächste Phase eintritt.