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Vorläufige Insolvenzverwaltung für die CDW Kunststoff- und Tuningteile GmbH eingeleitet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 39 IN 60/24

Im Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der CDW Kunststoff- und Tuningteile GmbH, ansässig in der Riller Weg 132, 46519 Alpen und vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Arkadius Blazyca, hat das Amtsgericht Kleve am 11.10.2024 um 08:38 Uhr Sicherungsmaßnahmen zur Verwaltung des Vermögens des Unternehmens beschlossen. Die Gesellschaft ist im Handelsregister des Amtsgerichts Kleve unter der Nummer HRB 10792 eingetragen.
Hintergrund der CDW Kunststoff- und Tuningteile GmbH

Die CDW Kunststoff- und Tuningteile GmbH befasst sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von Kunststoff- und Tuningteilen für den Automobilmarkt. Aufgrund finanzieller Schwierigkeiten wurde ein Insolvenzantrag gestellt, um das Vermögen des Unternehmens zu sichern und die Gläubigerinteressen zu wahren. Die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters dient dazu, das Vermögen bis zur endgültigen Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu schützen und zu überwachen.
Bestellter vorläufiger Insolvenzverwalter

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Herr Daniel Zumhasch, wohnhaft in der Flutstraße 37, 47533 Kleve, bestellt. Herr Zumhasch ist beauftragt, das Vermögen der CDW GmbH zu sichern und zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine reguläre Insolvenzeröffnung vorliegen. Seine Aufgaben umfassen die Überwachung der finanziellen Transaktionen und die Verwaltung der Vermögenswerte des Unternehmens.
Anordnung der Sicherungsmaßnahmen

Das Amtsgericht Kleve hat gemäß den §§ 21 und 22 der Insolvenzordnung (InsO) folgende Maßnahmen zum Schutz des Vermögens der Schuldnerin angeordnet:

Beschränkung der Verfügungsbefugnis: Die CDW GmbH ist ab sofort nicht mehr in der Lage, eigenständig über ihre Vermögenswerte zu verfügen. Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit ausdrücklicher Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters Daniel Zumhasch wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO). Dies stellt sicher, dass Vermögenswerte nicht unkontrolliert veräußert oder übertragen werden können, was den Gläubigerschutz gewährleistet.

Verbot von Zahlungen an die Schuldnerin: Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird untersagt, Zahlungen direkt an die CDW GmbH zu leisten. Stattdessen ist der vorläufige Insolvenzverwalter berechtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen und eingehende Gelder entgegenzunehmen. Drittschuldner werden angewiesen, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu zahlen (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO). Diese Maßnahme soll sicherstellen, dass keine Gelder ohne Kontrolle des Insolvenzverwalters abfließen und alle finanziellen Mittel zur Insolvenzmasse beitragen.

Einstellung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen: Alle Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen die CDW GmbH, einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung, werden untersagt, soweit sie sich nicht auf unbewegliche Vermögensgegenstände beziehen. Bereits eingeleitete Zwangsvollstreckungsmaßnahmen werden vorläufig eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO). Diese Maßnahme dient dazu, das Unternehmen vor einem weiteren Wertverlust durch Vollstreckungen zu schützen und so eine geordnete Abwicklung oder Sanierung zu ermöglichen.

Aufgaben und Befugnisse des vorläufigen Insolvenzverwalters

Herr Zumhasch ist nicht der allgemeine Vertreter der Schuldnerin, sondern hat die spezifische Aufgabe, das Vermögen der CDW GmbH zu überwachen und sicherzustellen, dass die Insolvenzmasse erhalten bleibt. Zu seinen Aufgaben zählen:

Überwachung der finanziellen Transaktionen: Er muss sicherstellen, dass keine unerlaubten Verfügungen vorgenommen werden und dass alle Einnahmen ordnungsgemäß erfasst werden.
Einziehung von Forderungen: Der vorläufige Insolvenzverwalter ist befugt, Forderungen einzuziehen und eingehende Zahlungen in Empfang zu nehmen.
Prüfung der Verfahrenskosten: Herr Zumhasch hat zudem die Aufgabe zu prüfen, ob die Insolvenzmasse ausreicht, um die Kosten des Verfahrens zu decken (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 InsO).

Darüber hinaus ist der vorläufige Insolvenzverwalter berechtigt, die Geschäftsräume der Schuldnerin zu betreten, Einblick in alle geschäftlichen Unterlagen zu nehmen und diese bei Bedarf zu sichern. Die CDW GmbH ist verpflichtet, ihm alle notwendigen Auskünfte zu erteilen, die zur Sicherung der Vermögenswerte und zur Aufklärung der finanziellen Lage erforderlich sind.
Bedeutung und Ausblick

Die Anordnung dieser Sicherungsmaßnahmen bedeutet, dass die CDW Kunststoff- und Tuningteile GmbH bis zur Entscheidung über die Insolvenzeröffnung unter der Aufsicht des vorläufigen Insolvenzverwalters steht. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird nun prüfen, ob eine reguläre Insolvenz eröffnet werden kann und ob eine Möglichkeit zur Sanierung des Unternehmens besteht. Sollte eine Insolvenzeröffnung beschlossen werden, könnte dies den Weg für eine geordnete Abwicklung oder eine mögliche Restrukturierung des Unternehmens ebnen.

Amtsgericht Kleve
11.10.2024
Aktenzeichen: 39 IN 60/24

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