Start Justiz Insolvenzverfahren Vorläufiger Insolvenzverwalter für FTI Flight Trading GmbH bestellt

Vorläufiger Insolvenzverwalter für FTI Flight Trading GmbH bestellt

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Ratfink1973 (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 1500 IN 1881/24

Das Amtsgericht München hat im Verfahren über den Antrag der FTI Flight Trading GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Brodrecht Richard, einen wichtigen Beschluss gefasst. Die Gesellschaft, mit Sitz in der Landsberger Straße 88, 80339 München und eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 187413, hat einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr eigenes Vermögen gestellt.

Am 14. Juni 2024 um 12:00 Uhr wurde zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet (§ 21 Abs. 1 und 2 InsO). Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Axel Bierbach, Herzog-Heinrich-Straße 9, 80336 München, bestellt. Er ist unter der Telefonnummer +49(89)54511125 sowie per Telefax unter +49(89)54511444 und E-Mail info@mhbk.de erreichbar.

Gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO wurde angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin über ihr Vermögen nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind. Diese Anordnung umfasst auch die Einziehung von Außenständen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Entscheidung kann binnen einer Notfrist von zwei Wochen Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle beim Amtsgericht München, Pacellistraße 5, 80333 München, einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de. Diese Bekanntmachung gilt als Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt (§ 9 Abs. 3 InsO). Die Zustellung gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind (§ 9 Abs. 1 Satz 3 InsO). Für den Fristbeginn ist das zuerst eintretende Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen und muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden, allerdings genügt eine einfache E-Mail nicht den gesetzlichen Anforderungen. Solche Dokumente müssen entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein oder auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Das Amtsgericht München hat damit einen entscheidenden Schritt zur Klärung der finanziellen Lage der FTI Flight Trading GmbH eingeleitet, um eine geordnete Abwicklung oder Sanierung zu ermöglichen.

Amtsgericht München – Insolvenzgericht – 14.06.2024

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