Im Rahmen des Insolvenzverfahrens der STRELA Immobilien GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Thorsten Neßler, hat das Amtsgericht Stralsund einen wichtigen Beschluss gefasst. Das Verfahren, das unter dem Aktenzeichen 92 IN 262/24 läuft, betrifft das Vermögen des Unternehmens mit Sitz in der Tribseer Straße 20, 18439 Stralsund. Die Verfahrensbevollmächtigten sind die Rechtsanwälte der rechTEC Rechtsanwälte GbR aus Erfurt.
Um die Vermögenslage der Schuldnerin bis zur Entscheidung über den Antrag zu sichern, wurden folgende Maßnahmen am 06. Juni 2024 ergriffen:
Einstellung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen: Alle Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einschließlich der Vollziehung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung gegen die STRELA Immobilien GmbH werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind. Bereits begonnene Maßnahmen werden vorläufig eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters: Rechtsanwalt Alexander Lutter, ansässig in der Carl-Heydemann-Ring 55, 18437 Stralsund, wurde zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Er ist telefonisch unter 03831 374741 und per Fax unter 03831 374747 erreichbar. Verfügungen der Schuldnerin über ihr Vermögen sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO).
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat die Aufgabe, das Vermögen der Schuldnerin zu sichern und zu überwachen. Er prüft, ob das Vermögen ausreicht, um die Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken. Darüber hinaus wird ihm die Befugnis erteilt, Sonderkonten zu eröffnen und zu verwalten, Forderungen einzuziehen und eingehende Gelder entgegenzunehmen.
Die Bankkonten der Schuldnerin sowie alle Außenstände fallen unter die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des vorläufigen Insolvenzverwalters. Die kontoführenden Kreditinstitute sind zur Auskunftserteilung verpflichtet. Drittschuldnern der STRELA Immobilien GmbH wird verboten, Zahlungen an die Schuldnerin zu leisten; sie werden aufgefordert, Leistungen nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu erbringen (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat außerdem das Recht, die Geschäftsräume und betrieblichen Einrichtungen der Schuldnerin zu betreten und Nachforschungen anzustellen. Die Schuldnerin muss ihm Einsicht in alle relevanten Bücher und Geschäftspapiere gewähren und diese auf Verlangen bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens herausgeben. Alle notwendigen Auskünfte zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung der Vermögensverhältnisse sind ihm zu erteilen.
Hinweis:
Die Veröffentlichung dieser Anordnung erfolgt in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem und wird dort mindestens für die Dauer der Wirksamkeit der Anordnung gespeichert. Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt eine Löschung spätestens sechs Monate nach Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Verfahrens. Falls das Verfahren nicht eröffnet wird, erfolgt die Löschung spätestens sechs Monate nach Aufhebung der Sicherungsmaßnahme.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen beim Amtsgericht Stralsund, Bielkenhagen 9, 18439 Stralsund, einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de).
Die Beschwerde kann schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts eingelegt werden. Sie ist auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll zu erklären. Die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerdeschrift muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen und erklären, dass Beschwerde eingelegt wird.
Hinweis zur elektronischen Einreichung von Rechtsbehelfen:
Rechtsbehelfe können als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Elektronische Dokumente müssen entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein oder auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Weitere Informationen zur elektronischen Kommunikation sind auf der Internetseite www.justiz.de verfügbar.
Amtsgericht Stralsund – Insolvenzgericht – 06.06.2024